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Versicherung

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Der Begriff Versicherung wird allgemein mehrdeutig verwendet. Man versteht darunter:


  • 1. Eine Gesellschaft, die Versicherungsverträge anbietet.
  • 2. Den Versicherungsvertrag selbst.
  • 3. Das Grundprinzip der kollektiven Risikoübernahme.

Inhaltsverzeichnis


1 Grundprinzip der Versicherung

  1.1 Keine Versicherung

  1.2 Untypische Versicherungen

2 Der Versicherungsvertrag in Deutschland

  2.1 Rechtsquellen

  2.2 Am Versicherungsvertrag Beteiligte

  2.3 Rechtspflichten und Obliegenheiten der Beteiligten

3 Wichtige Arten von Versicherung

4 Weblinks


Grundprinzip der Versicherung

Das Prinzip der Versicherung besteht darin, dass ein Kollektiv von Versicherungsnehmern durch Zahlung einer Prämie(die Versicherungsprämie ) an ein Versicherungsunternehmen finanzielle Risikovorsorge betreibt. Versicherung stellt ein risikopolitisches Mittel dar, indem die Finanzpläne der privaten Haushalte stabilisiert werden. Im Vergleich zum individuellen Sparen profitieren die Versicherungsnehmer von den Ausgleichseffekten im Kollektiv. Dem Versicherungsgeschäft liegt nämlich die Beobachtung zugrunde, dass Schadenereignisse, die bei einer Versicherungstechnischen Einheit sehr unregelmäßig auftreten, bei einer größeren Menge von Versicherungstechnischen Einheiten im Durchschnitt regelmäßig vorkommen. Diese Regelmäßigkeit im Großen wird auch als Massengesetzmäßigkeit (Zufallsgesetzmäßigkeit) bezeichnet. Damit der Ausgleich der Schäden im Kollektiv möglichst gut funktioniert, werden möglichst homogene Risiken in einem sogenannten Risikokollektiv zusammengefasst. Zufallsschwankungen werden um so unbedeutender, je gößer die Mege der Elemente ist, bei denen die Zufallsschwankungen beobachtet werden. (siehe auch das Gesetz der großen Zahl).


Die versicherbaren Risiken sind sehr vielfältig, lassen sich aber auf wenige Risikogruppen reduzieren:


  • biometrische Risiken (z.B. Todesfall, Langlebigkeit, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit) werden in Lebensversicherungsprodukten abgedeckt
  • Kostenrisiken (z.B. Gerichtskosten, Krankheitskosten) werden beispielsweise durch die Rechtsschutzversicherung und die Krankenversicherung gedeckt
  • Schadensrisiken (z.B. Feuer, Unfall, Diebstahl) werden durch zahlreiche Schadensversicherungsarten gedeckt (z.B. Wohngebäudeversicherung, Unfallversicherung, Hausratversicherung)
  • Haftungsrisiken werden durch zahlreiche Formen der Haftpflichtversicherung gedeckt


Die Zweige der Sozialversicherungen können nur eingeschränkt zu den Versicherungen gezählt werden, da es sich um umlagefinanzierte, staatlich organisierte Pflichtversicherungen handelt. Sie werden an dieser Stelle nicht weiter behandelt.


Keine Versicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung begann zwar als echte Invaliditätsversicherung (wobei die Invalidität ab einem bestimmten Alter als gegeben angenommen wurde und nicht mehr nachgewiesen werden musste), der Versicherungscharakter ging jedoch mit der zunehmenden Lebenserwartung im 20. Jahrhundert und der Wandlung zu einer echten Altersrente immer mehr verloren.


Eine Lotterie ist einer Versicherung in manchen Aspekten sehr ähnlich, nicht zuletzt auch deshalb, weil Versicherungen ursprünglich vielfach Wett- oder Lotteriecharakter hatten. Allerdings dient das Glücksspiel weder der finanziellen Risikovorsorge noch dem kollektiven Ansparen!


Untypische Versicherungen

Eine besondere Form der Lotterie ist die Tontinenversicherung, bei der eine Gesamtheit von Anlegern einen Betrag aufbringt, der nach dem Ablauf einer vereinbarten Laufzeit verzinst an die Überlebenden der Gesamtheit ausbezahlt wird. Hier steht die Beitragszahlung nicht unter Risiko. Für die Leistung wird das biometrische Risiko zur Erhöhung der Rendite für die Überlebenden genutzt.


Der Versicherungsvertrag in Deutschland

Rechtsquellen

Der Versicherungsvertrag ist in Deutschland ein privatrechtlicher Vertrag. Aufgrund der hervorgehobenen volkswirtschaftlichen Bedeutung der Versicherungen und den zahlreichen Spezialitäten des Versicherungsrechts wurde 1908 das Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) in Kraft gesetzt. Als Spezialnorm des Versicherungsrechts hat es Vorrang vor den Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), von dem nur die allgemeinen Bestimmungen und der spezifische Sprachgebrauch in der Auslegung für das VVG maßgeblich sind.


Neben dem BGB haben das Gesetz betreffende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) und das Handelsgesetzbuch (HGB) Einfluss auf den Versicherungsvertrag.


Das VVG findet keine Anwendung auf die Zweige der Sozialversicherung, die Seeversicherung und die Rückversicherung.


Neben den gesetzlichen Normen sind die für den jeweiligen Versicherungsvertrag geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) von zentraler Bedeutung. In den AVB wird der Versicherungsfall, die Leistungsmodalitäten und andere wichtige, allgemeine Details zum Versicherungsvertrag geregelt. Vereinbarungen, die nur für den konkreten Versicherungsvertrag gelten und nicht mit dem Inhalt der für den Vertrag maßgeblichen AVB vereinbar sind, werden in so genannten Besonderen Vereinbarungen (BV) festgehalten. Diese haben in ihrer Wirkung Vorrang vor den AVB.


Bis 1994 war der deutsche Versicherungsmarkt reguliert. Dies bedeutete, dass jeder Versicherungstarif inklusive der AVB und der versicherungsmathematischen Kalkulation explizit durch die damals zuständige Aufsichtsbehörde (Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen) genehmigt werden musste. Um für das einzelne Versicherungsunternehmen das Genehmigungsverfahren zu vereinfachen, wurden daher einheitliche AVB in den verschiedenen Versicherungssparten verwendet. So waren beispielsweise die privaten Haftpflichtversicherungen aller Anbieter hinsichtlich ihrer AVB identisch, der Wettbewerb bewegte sich fast ausschließlich auf der Preisebene. Mit der Deregulierung des deutschen Versicherungsmarktes 1994 entfiel die Genehmigungspflicht für neue Tarife und ihre AVB, so dass sich schon nach kurzer Zeit in einigen Sparten (z.B. Berufsunfähigkeitsversicherung) ein heftiger Wettbewerb bei den AVB entwicklte. Soll heute ein Versicherungsvertrag neu abgeschlossen werden, ist ein Bedingungsvergleich unverzichtbar.


Der einzelne Versicherungsvertrag wird im so genannten Versicherungsschein (oder auch Police) dokumentiert. Im Versicherungsschein werden alle vertragsindividuellen Inhalte festgehalten (z.B. Versicherungsbeginn und -ende, Prämie, Versicherungssummen, versicherte Risiko, Tarif).


Am Versicherungsvertrag Beteiligte

Die Vertragsparteien eines Versicherungsvertrags sind die Versicherungsgesellschaft auf der einen und der Versicherungsnehmer auf der anderen Seite. Als Versicherungsnehmer kommen natürliche wie juristische Personen in Frage. Auf beiden Vertragsseiten können auch mehrere Parteien beteiligt sein. So ist es beispielsweise möglich, dass es zwei Versicherungsnehmer gibt (z.B. Ehepaar), genauso wie mehrere Versicherer (Konsortium) an einem Versicherungsvertrag beteiligt sind.


Bei Personenversicherungen gibt es darüber hinaus noch eine oder mehrere versicherte Personen, auf die das versicherte Risiko abgestellt ist. Die bezugsberechtigten Personen in der Lebensversicherung gehören im engeren Sinn nicht zu den Beteiligten.


Indirekt gilt auch der Versicherungsvermittler als Beteiligter, da er als Handelsvertreter oder Makler den Versicherungsvertrag zwischen den Vertragsparteien vermittelt.


Rechtspflichten und Obliegenheiten der Beteiligten

Der Versicherungsnehmer hat die vom Versicherer einklagbare Pflicht, die Versicherungsprämie zu zahlen. Obliegenheiten sind zwar nicht einklagbar, werden sie jedoch vom Versicherungsnehmer schuldhaft verletzt, kann es sein, dass der Versicherer keine Versicherungsleistung erbringen muss. Die Obliegenheiten unterscheiden sich je nach Art der Versicherung erheblich. Sie können darin bestehen, dass der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Folgeschäden ergreifen muss, können aber auch nur darin bestehen, den Versicherer innerhalb einer bestimmten Frist über den eingetretenen Versicherungsfall zu informieren.


Die vertragliche Hauptleistung des Versicherers ist die so genannte Gefahr- oder Risikotragung, dass heißt im Schadensfall die vereinbarte Leistung zu erbringen. Der Versicherer hat keine Obliegenheiten zu erfüllen, sondern je nach Art der Versicherung Nebenleistungen zu erbringen. So muss beispielsweise in der Haftpflichtversicherung der Versicherer die Abwehr unberechtigter Schadensersatzforderungen übernehmen.


Wichtige Arten von Versicherung

Allgemein werden Versicherungen an Hand von zwei Kriterien in Gruppen eingeteilt:


1. Personen- und Nichtpersonenversicherungen
  • Die Personenversicherung gliedert sich in die Lebens-, die Kranken- und die Unfallversicherung.
  • Zur Nichtpersonenversicherungen werden alle Sach-, Haftpflicht- und sonstige Vermögensversicherungen gerechnet.
2. Schadens- und Summenversicherungen
  • Die Schadensversicherung deckt im Versicherungsfall den konkreten Schadensbedarf. Eine vereinbarte Versicherungssumme beschreibt bei dieser Versicherungsart lediglich die maximale Versicherungsleistung. Typische Schadensversicherungen sind die Kranken-, die Hausrat-, die Haftpflicht- und die Rückversicherung
  • Die Summenversicherung leistet im Versicherungsfall eine vorbestimmte Versicherungssumme. Summenversicherungen sind immer Personenversicherungen, bekanntestes Beispiel ist die Lebensversicherung.

Weblinks



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