Die Verschwiegenheitspflicht oder Schweigepflicht ist die Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen, das ihnen Anvertraute für sich zu behalten.
Die Schweigepflicht begründet sich aus Rechtsnormen (in Deutschland §203 StGB "Verletzung von Privatgeheimnissen"), Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen, Arbeitsverträgen und Dienstanweisungen.
Der Bruch der Verschwiegenheitspflicht kann in bestimmten Fällen auch strafrechtlich sanktioniert werden.
Regelmäßig besteht eine Verschwiegenheitspflicht nur hinsichtlich dessen, was dem Verpflichteten gerade in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut wurde.
Das betrifft z.B. im medizinischen Bereich alle medizinischen, krankheitsbezogenen Fakten und Erkenntnisse:
die Tatsache, dass der Patient überhaupt der Hilfe bedurfte,
Art der Verletzung oder Erkrankung,
Unfallhergang, Krankheitsverlauf etc.,
Symptome,
Ergebnisse der Untersuchung, die Diagnostik und (Verdachts-)Diagnose,
durchgeführte Maßnahmen,
Transportziel und geplante Weiterbehandlung.
Und weit darüber hinaus:
alle übrigen Informationen, die dem Helfer während des Behandlungsverhältnisses bekannt wurden (z.B. Wohn- und Lebenssituation, Sucht, sexuelle Vorlieben, Vermögenslage, körperliche Hygiene).
Dies gilt, solange die Einzelheiten Rückschluß auf eine bestimmte, damit identifizierbare Person zulassen.
Wem gegenüber gilt die Schweigepflicht?
Die Schweigepflicht gilt gegenüber jedem!
Das sind z.B. auch Angehörige eines Betroffenen (selbst bei Kindern die Eltern!), weiterbehandelndes Personal, Kollegen, eigene Freunde und Familienangehörige, Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und natürlich die Medien.
Mit der Verschwiegenheitspflicht geht in vielen Fällen ein Recht zur Zeugnisverweigerung einher (in Deutschland §53 StPO), auf das sich die Verpflichteten berufen können, wenn sie in einem gerichtlichen Verfahren zu Umständen gehört werden sollen, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Es sind allerdings Ausnahmen, die insbesondere Angaben gegenüber Angehörigen, gegenüber weiterbehandelndem Personal und gegenüber Strafverfolgungsbehörden betreffen.
Wann darf oder muss dennoch Auskunft gegeben werden?
Wenn die Auskunft
(mutmaßlich) im Interesse des Betroffenen liegt (Entbindung von der Schweigepflicht durch den Betroffenen).
Beispiel: der Rettungsdienst findet einen Patienten auf, der offensichtlich Opfer eines Raubüberfalls wurde. Auch wenn der Patient bewusstlos ist und es nicht mehr selbst sagen kann, kann man davon ausgehen, dass eine Verfolgung der Täter in seinem Interesse ist. Die Polizei kann also durch den Rettungsdienst von der Tatsache der Auffindung verständigt werden.
durch ein den Interessen des Betroffenen höherwertiges Rechtsgut gerechtfertigt ist (andauernde oder zukünftige Gefährdung von Gesundheit oder Leben Dritter oder konkrete Wiederholungsgefahr - das blosse Strafverfolgungsinteresse des Staates überwiegt jedoch den Anspruch des Betroffenen auf Schutz der Privat- und Intimsphäre nicht).
Beispiel: wenn der Arzt während der Behandlung eines Patienten Erkenntnisse über eine zukünftige Gefährdung anderer Personen erhält, weil der Patient z.B. einen Sprengstoffanschlag ankündigt, dann darf (und muss) er diese Erkenntnis weitergeben.
Nicht von der Schweigepflicht erfaßt sind öffentlich bekannte Fakten (z.B. was auch in der Zeitung steht).
Soweit Auskunftspflichten gesetzlich geregelt sind (z.B. Meldung gefährlicher Erkrankungen an die Gesundheitsbehörden, Geburt oder Todesfall) besteht sogar eine Verpflichtung zur Auskunft - die Schweigepflicht greift dann nur hinsichtlich der Tatsachen, die nicht von der Auskunftspflicht betroffen sind.
Historisches
Die Römer hängten bei Zusammenkünften eine Rose an die Decke und erinnerten damit die Anwesenden an die Pflicht der Verschwiegenheit, die in Beichtstühlen geschnitzte Rose diente dem gleichen Zweck.: "sub rosa dictum" - unter der Rose gesagt, das muß geheim bleiben.
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