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Versammlungsfreiheit

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Die Versammlungsfreiheit ist in Art. 8 des Grundgesetzes als Grundrecht garantiert. Art. 8 lautet:


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.


(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.


Versammlungsbegriff

Der Begriff der Versammlung ist im Grundgesetz nicht definiert. In der Rechtswissenschaft ist der Versammlungsbegriff teilweise noch umstritten. Unstreitig ist Voraussetzung, dass es sich um eine Ansammlung von mindestens zwei Menschen handeln muss. Darüber hinaus müssen diese Menschen einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Ob dieser Zweck eine gesellschaftlich oder gar politische Grundlage haben muß, ist jedoch umstritten. Nach einer strengen Theorie ist ein politischer Zweck Voraussetzung für eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG, da das Grundrecht ein Abwehrrecht gegen staatliche Hoheitsgewalt ist. Nach einer weiten Auffassung muß der Zweck keine politische Grundlage haben. Letzteres entspricht der herrschenden Meinung. Folglich fallen auch Ansammlungen wie Zuschauer beim Fußballspiel unter den Versammlungsbegriff des Art. 8 GG.


sonstige Voraussetzungen

Aus Absatz 1 ist ersichtlich, daß es sich um ein Deutschengrundrecht handelt. Folglich können sich nur deutsche Staatsbürger auf Art. 8 Abs. 1 berufen.


Auf das Grundrecht können sich nur Teilnehmer friedlicher und unbewaffneter Versammlungen berufen. Für feindselige, aufrührerische und bewaffnete Zusammenschlüsse gibt es keinen Grundrechtsschutz.


Die Versammlung ist frei, das heißt dass es keine staatliche Kontrolle wie Genehmigungen gibt. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann das Grundrecht jedoch nach Abs. 2 durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Wichtigstes Gesetz ist hier das Versammlungsgesetz, das für Versammlungen unter freiem Himmel regelmäßig eine Anmeldepflicht vorsieht. Versammlungen, die nicht unter freiem Himmel stattfinden, werden jedoch schrankenlos gewährt. Hier kann als Grundlage einer Beschränkung nur kollidierendes Verfassungsrecht, also z.B. die Menschenwürde dienen.


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