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Versammlung

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Dieser Artikel befasst sich mit der Versammlung als Zusammenkunft von Menschen. Für die Versammlung im Pferdesport, siehe bitte Versammlung (Reiten).


Der Begriff Versammlung hat mehrere Bedeutungen.


Das Grundgesetz garantiert die Versammlungsfreiheit, die es allen Deutschen gestattet, sich friedlich und ohne Waffen überall versammeln zu dürfen (Art. 8 Abs. 1 GG). Versammlungen unter freiem Himmel können nach Art. 8 Abs. 2 GG "[...]durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden." Diese Beschränkungen werden durch das Versammlungsgesetz (VersammlG) genauer geregelt.


Nach dem Versammlungsgesetz ist eine geplante Versammlung unter freiem Himmel bei der örtlich zuständigen Versammlungsbehörde anzumelden. Dies hat spätestens 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn zu geschehen. Wer im Sinne des Versammlungsgesetzes zuständige Behörde ist, wird durch das jeweilige Bundesland geregelt.


Das Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs.1 GG gilt zuersteinmal nur für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes. Durch den § 1 des Versammlungsgesetzes wird dieses Recht auf Jedermann erweitert, so dass auch Nichtdeutsche das Recht auf Versammlungsfreiheit ausüben können.


Begrifflich stellt eine Versammlung eine Zusammenkunft eines offenen oder geschlossenen Personenkreises dar.


Versammlungen gibt es daher in nahezu beliebiger Vielzahl. Beispiele wären die Aktionärsversammlung, die Mitgliederversammlung eines Vereins oder die Eigentümerversammlung, die dann über Budget u.ä. der Hausverwaltung abstimmen kann.


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