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Vernehmung

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Vernehmung oder Verhör ist im Strafprozessrecht die mündliche Befragung von Zeugen, Sachverständigen, auch der Partei selbst sowie des Beschuldigten.


Nach § 136 der deutschen Strafprozessordnung StPO ist der Beschuldigte bei der ersten richterlichen Vernehmung damit zu konfrontieren, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften deshalb in Betracht kommen. Er ist auf sein Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen sowie auf sein Recht, erst einen Verteidiger zu befragen. Unterbliebe der Hinweis, so wäre die Aussage für das Gericht unverwertbar. Darüber hinaus soll dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden, Verdachtsgründe auszuräumen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.



Die Vorschriften des § 136 StPO gelten ebenso für Vernehmungen durch Staatsanwälte und Polizeibeamte (§ 163 a Absatz 3, 4 StPO) und in ähnlicher Form für Vernehmungen in der Hauptverhandlung (§ 243 Absatz 4 StPO).


Die Freiheit der Willensentschließung und Selbstbestimmung des Beschuldigten darf nicht durch Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, Verabreichung von medikamentösen (bewußtseinstrübenden) Mitteln, Quälerei, Täuschung oder Hypnose beeinträchtigt werden.



Zwang darf nur angewandt werden, soweit die Strafprozessordnung ihn zulässt.


Die Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind ausdrücklich verboten; nicht gestattet sind auch Maßnahmen, die absehbar das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen würden. Aussagen, die unter Verletzung dieser Verbote zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmte (§ 136 a StPO).


Bei der Zeugenvernehmung im Strafverfahren sollen Fragen nach entehrenden Tatsachen, nach Vorstrafen oder Umständen aus dem persönlichen Lebensbereich des Zeugen oder seiner Angehörigen nur gestellt werden, wenn sie unerlässlich sind (§ 68 a StPO). Auch kann zum Schutz der Privatsphäre des Zeugen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden (§ 171 b Gerichtsverfassungsgesetz). Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist allerdings zulässig, falls es für das weitere Verfahren geboten erscheint (§ 58 Absatz 2 StPO).


siehe auch:Vorstrafe, Vorstrafenregister (EU)


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