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Unfallversicherung

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Dieser Artikel bezieht sich auf die Unfallversicherungen in Deutschland. Für die gesetzliche Unfallversicherung in der Schweiz, siehe bitte unter SUVA.


1) Unfallversicherung - Versicherung zur Deckung von Körperschäden durch Unfall, meist auf eine bestimmte Summe abgeschlossen, Angebot der freien Versicherungswirtschaft. Ein Beispiel ist die Bauhelfer-Unfallversicherung.


2) Die gesetzliche Unfallversicherung (UV) ist Bestandteil (Versicherungszweig) der gegliederten Sozialversicherung. Sie hat ihre Grundlage im Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch - (SGB VII) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) sowie der in dessen Ausführung erlassenen Berufskrankheitenverordnung (BKV) vom 21. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2633). Eingeführt wurde die Unfallversicherung erstmals im Rahmen der Bismarck’schen Sozialgesetzgebung («Arbeiterversicherung") zum 1. Januar 1885. Siehe auch: Geschichte der Sozialversicherung in Deutschland


Inhaltsverzeichnis


1 Versicherter Personenkreis

2 Versicherungsfall

3 Aufgaben

4 Träger

5 Finanzierung

6 Literatur

7 Weblinks


Versicherter Personenkreis

In der UV sind alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich Auszubildender mit erstmaliger Aufnahme der Arbeitstätigkeit pflichtversichert (Zwangsversicherung); darüber hinaus bestimmte Gruppen von Selbständigen (Landwirte, Küstenfischer und -schiffer, Hausgewerbetreibende). Die Satzungen der Träger der UV können darüber hinaus auch die Versicherungspflicht der Unternehmer ihrer Mitgliedsbetriebe festlegen. In den Schutz der UV sind ebenfalls mit einbezogen: Schüler, Studenten, behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten, Zivilschutzhelfer, Personen die bei Unglücksfällen oder gemeiner Not Hilfe leisten u.a.(§ 2 Sozialgesetzbuch VII)


Versicherungsfall

Versicherte Risiken der UV sind Arbeitsunfall einschließlich Wegeunfall (Unfall auf dem unmittelbaren Weg von der Wohn- zur Arbeitsstätte und zurück) sowie Berufskrankheit (soweit in der Berufskrankheitenverordnung als solche anerkannt).


§ 8 Sozialgesetzbuch VII bietet eine Legaldefinition des Versicherungsfalls. Hiernach ist ein Arbeitsunfall der Unfall einer versicherten Person in Folge einer den Versicherungsschutz begründenden im SGB VII genannten Tätigkeiten. Wobei der Gesundheitsschaden rechtlich wesentlich auf den Unfall zurückgeführt werden muss.


Leistungen der UV sind im wesentlichen medizinische und berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation sowie Entschädigungsleistungen in Geld (Verletztengeld, Unfallrente, Hinterbliebenenrente).


Aufgaben

Zu den Aufgaben der Träger der UV gehört neben der Gewährung von Leistungen nach Eintritt des Versicherungsfalles auch die Beratung und Aufsicht der Mitgliedsbetriebe auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit, der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer (Prävention); hierbei werden die Träger der UV teilweise neben teilweise kooperierend mit den Behörden der staatlichen Gewerbeaufsicht tätig. Auch die Bemessung der Beiträge nach der Unfallgefahr der Gewerbezweige dient der Prävention.


Träger

Träger der UV sind: 35 gewerbliche Berufsgenossenschaften (gegliedert nach Branchenzugehörigkeit des Unternehmens), zehn landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften (zuständig u.a. für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Binnenfischerei, Imkerei sowie der Landschaftspflege) sowie die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkasse des Bundes, Eisenbahn-Unfallkasse, Unfallkasse Post und Telekom, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, Gemeindeunfallversicherungsverbände, Feuerwehr-Unfallkassen). Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sind neben den öffentlich Bediensteten u.a. zuständig für die UV der Schüler, Studenten und Nothelfer.


Finanzierung

Die UV wird finanziert durch Beiträge (Umlagen) der Mitgliedsunternehmen im Verfahren der Umlagefinanzierung. Die Höhe des Beitragssatzes variiert zwischen den Berufsgenossenschaften (Branchen) sowie innerhalb einer Branche nach unterschiedlichen Gefahrklassen (Gefahrtarif). Die landwirtschaftliche Unfallversicherung wird aus Beiträgen finanziert, die sich nach der Größe des Hofes richten. Die Unfallversicherung der öffentlichen Hand wird aus Steuermitteln finanziert.


Literatur

Literatur: H. Kater / K. Leube, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, München 1997; Lauterbach / Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung. Kommentar, 4. Aufl., Stuttgart (Loseblatt); J. Schmitt, SGB VII. Kommentar, München 1998; J. Plagemann / H. Plagemann, Gesetzliche Unfallversicherung, München 1981; E. Wickenhagen, Geschichte der gewerblichen Unfallversicherung, München-Wien 1980; Schulz, U. Der Gefahrtarif der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Aufl. 1999.


Weblinks

§ 114 SGB VII Unfallversicherungsträger
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