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Unbestimmter Rechtsbegriff

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Der unbestimmte Rechtsbegriff bezeichnet im Verwaltungsrecht ein Merkmal innerhalb einer gesetzlichen Bestimmung, das aus sprachlicher Sicht für sich betrachtet keinen eindeutigen Inhalt zu haben scheint, das gewissermaßen "unscharf" ist. Erst durch Auslegung gewinnt der unbestimmte Rechtsbegriff an Schärfe. Die Auslegung schließt dabei stets eine Bewertung aller Umstände des Einzelfalls ein, in dem der Begriff konkret angewandt werden soll.


Beispiele: Unbestimmte Rechtsbegriffe sind etwa die "Unzuverlässigkeit" (z.B. des Gewerbetreibenden, § 35 Gewerbeordnung), die "öffentlichen und privaten Belange" (die bei der Bauleitplanung gegeneinander abzuwägen sind, § 1 Abs. 6 Baugesetzbuch), die "erheblichen" Nachteile und "erheblichen" Belästigungen (§ 5 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz), oder das "öffentliche Interesse", der "Härtefall", die "Eignung" oder der "wichtige Grund".

Ungeachtet seiner inhaltlichen Unschärfe gibt es für jeden unbestimmten Rechtsbegriff in jedem konkreten Einzelfall grundsätzlich immer nur genau eine richtige Auslegung. Diese eine richtige Auslegung muss die Verwaltungsbehörde bei der Rechtsanwendung finden und wird das Verwaltungsgericht im Rechtsstreit gegebenenfalls überprüfen. Die Befugnis, abschließend darüber zu entscheiden, welche Auslegung die richtige ist, liegt daher - wie auch in den meisten anderen Fällen der Rechtsanwendung - bei den Gerichten.


In wenigen Ausnahmefällen ist davon abweichend innerhalb bestimmter Grenzen die Verwaltung abschließend befugt, die richtige Auslegung zu bestimmen. In diesen Fällen steht der Behörde ein so genannter Beurteilungsspielraum zu. Das sind vor allem solche Fälle, in denen Behörden Entscheidungen zu treffen haben, die so stark situationsabhängig sind, dass sich diese Situationsgebundenheit im gerichtlichen Verfahren nicht rekonstruieren und nachvollziehen lässt. Ein solcher Beurteilungsspielraum ist insbesondere anerkannt bei bestimmten


  • Prüfungs- und prüfungsähnlichen Entscheidungen (Staatsexamina, Versetzung in die nächste Klasse, Abitur, u.ä.),
  • beamtenrechtlichen Beurteilungen,
  • Prognoseentscheidungen und Risikobeurteilungen insbesondere im Umweltrecht,
  • Wertungsentscheidungen weisungsfreier, mit Interessenvertretern oder Sachverständigen besetzter Ausschüsse und Gremien.


Soweit der Behörde ein Beurteilungsspielraum zusteht, darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die Entscheidung der Verwaltung sich innerhalb der Grenzen hält, die für die Ausübung dieses Beurteilungsspielraums gezogen sind. Ist das der Fall, muss das Gericht die Entscheidung der Behörde im übrigen akzeptieren.


Bei der Überprüfung von Prüfungsentscheidungen etwa kann das Gericht daher nur prüfen, ob die Behörde von dem zutreffenden "Sachverhalt" ausgegangen ist, ob sie alle relevanten Verfahrensvorschriften eingehalten, anerkannte Bewertungsmaßstäbe angewandt und frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat.

In der These, dass es auch für den unbestimmten Rechtsbegriff in jedem Einzelfall nur eine zutreffende Auslegung gebe, und der gleichzeitigen "Unschärfe" des Begriffs liegt zugleich die besondere Problematik des unbestimmten Rechtsbegriffs. Denn seine Unschärfe und die große Zahl der Interpretationsmöglichkeiten, die diese Unschärfe eröffnet, macht es dem Rechtsanwender - gleichgültig, ob Betroffener, Student der Rechtswissenschaften oder Rechtsanwalt - schwierig vorherzusehen, zu welcher Auslegung Behörde oder Gericht letztlich kommen werden, wie also das betroffene Gesetz letztlich anzuwenden ist.


Dennoch sind unbestimmte Rechtsbegriffe mit dem Gebot der Bestimmtheit gesetzlicher Bestimmungen, das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt, grundsätzlich vereinbar, solange sich nur der Begriff durch Auslegung ausreichend präzisieren lässt. Im übrigen besteht für unbestimmte Rechtsbegriffe in Rechtsnormen ein praktisches Bedürfnis. Denn Rechtsnormen können naturgemäß nicht jeden Einzelfall, für den sie gelten sollen, vorweg ausdrücklich regeln, sondern sind darauf angewiesen, den Bereich, für den sie gelten sollen, abstrakt zu beschreiben. Abstraktheit bringt aber zwangsläufig Unschärfe im Detail mit sich.


siehe auch: Ermessen | Eingangsseite Recht | Rechtsstaat | Recht | Rechtswissenschaft


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