Als Überholvorgang (oder auch Überholen) bezeichnet man das Vorbeifahren an einem anderen Fahrzeug, welches sich in gleicher Richtung bewegt, im Gegensatz zum Vorbeifahren, das sich auf ein stehendes Fahrzeug bezieht.
In der Bundesrepublik Deutschland regelt § 5 der StVO (Straßenverkehrsordnung) das Überholen, in Österreich § 15 (allgemeine Vorschriften) und § 16 (Überholverbote) der (österreichischen) StVO.
Auf der Straße
Grundsätzlich darf nur links überholt werden, ausser:
bei Stau mit maximal 20 km/h Differenzgeschwindigkeit jedoch nur bis 80 km/h Maximalgeschwindigkeit, sofern mindestens 2 markierte Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung vorhanden sind
innerhalb geschlossener Ortschaften für Pkw und Lkw bis 3,5 t zulässiges Gesamtgeweicht und Motorräder, bei mindestens 2 markierten Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung
Linksabbieger, die sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden
Voraussetzungen für das Überholen sind:
a) für den Überholer:
genügend Fahrbahnbreite (Seitenabstand bei einspurigen 1,5 m bei zweispurigen 1 m)
wesentlich höhere Geschwindigkeit (mindestens 20 km/h u. mehr) (siehe auch Elefantenrennen)
ausreichende Sicht auf den Gegenverkehr (ca. 500 m)
keine Behinderung oder Gefährdung des Gegenverkehrs
keine Behinderung des Überholten
b) für den zu Überholenden:
keine Geschwindigkeitserhöhung (außer bei der Straßenbahn)
möglichst weit rechts fahren
keine Behinderung des Überholenden
Speziell außerhalb geschlossener Ortschaften zählt fehlerhaftes Überholen zu den Hauptunfallursachen.
Berechnung des Überholweges bei gleichmäßiger Fahrgeschwindigkeit
Lg
= Gesamtlänge beider Fahrzeuge + beide Sicherheitsabstände (m)
vh
= Geschwindigkeit des Überholers (km/h)
vd
= Geschwindigkeitsunterschied zwischen beiden Fahrzeugen (km/h)
Rechenbeispiel
Ein Pkw (4 m lang, 80 km/h schnell), möchte einen Lkw (12 m lang, 60 km/h schnell) auf einer Landstrasse überholen.
Lg
= 4 m (Länge des Pkw) + 12 m (Länge des Lkw) + 40 m Sicherheitsabstand des Pkw zum Lkw vor dem Ausscheren + 30 m Sicherheitsabstand nach dem Überholen zum Lkw = 86 m
vh
= 80 km/h
vd
= 20 km/h
86 m
∙
80: 20 = 344 m reiner Überholweg
Auf See
Auf See in internationalen Gewässern definiert die Seestraßenordnung als Überholer Fahrzeuge, die sich in einem Winkel von mehr als 22,5° (2 Strich) achterlicher als querab dem eigenen Fahrzeug nähern. Diese sind immer ausweichpflichtig. Ausserhalb dieses Bereichs nur dann, wenn sie sich von Backbord nähern.
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