Als Ding (auch, historisierend: Thing, germanisch, altnordisch und neuisländisch: Þing, interskandinavisch: Ting) wurden Volks- und Gerichtsversammlungen nach dem alten germanischenRecht bezeichnet. Die deutsche Bedeutung von Ding (und englisch: thing) als Sache leitet sich von der dort behandelten Rechtssache ab (vgl. auch lat. 'res publica' (Staat); 'res' = 'Sache').
Das Ding fand unter Vorsitz des Königs bzw. des Stammes- oder Sippenoberhaupts unter freiem Himmel und stets am Tag statt (daher Tagung). Es dauerte drei Tage.
Das altgermanische Ding diente der politischen Beratung ebenso wie Gerichtsverhandlungen und auch kultischen Zwecken. Mit der Eröffnung der Versammlung wurde der Dingfriede ausgerufen.
In der fränkischen Zeit blieb von der urpsrünglichen Bedeutung nur noch das Gerichtswesen übrig. Das echte Ding fand immer zu feststehenden Zeiten unter dem Vorsitz des Grafen statt. Beim gebotenen Ding tagten nur die Schöffen unter Vorsitz des Gemeindevorstehers (Schultheiß, Schulze). Es wurde bei Bedarf einberufen und erforderte die Ladung der Dinggenossen.
Wer sich dem Ding entzog, war dingflüchtig und konnte dingfest gemacht, d.h. festgenommen werden.
Die Zeit bis zum nächsten echten Ding wurde Dingfrist genannt. Sie dauerte bei den Franken 40 Nächte, bei den Sachsen sechs Wochen und drei Tage (= 1 Gerichtstag). Aus dieser Dingfrist, der Dauer des Gerichtstages sowie der Jahresfrist setzte sich auch die Maximalfrist Jahr und Tag zusammen.
Die Nationalsozialisten reaktivierten den Begriff 'Thing' in ihrer Thingbewegung, wobei hier aber mit 'Thing' nur noch ein allgemeines Gemeinschaftserlebnis gemeint war. Sie bauten in den 30er Jahren eine Vielzahl von sogenannten Thingstätten überall in Deutschland, die für (meist propagandistische) Veranstaltungen genutzt wurden.
Die schwedische Wikipediagemeinde nennt ihre Beratungen tinget (das Ting), ganz so, wie es in allen skandinavischen Sprachen immernoch die Bedeutung einer Vollversammlung hat.
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