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Testament

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Dieser Artikel befasst sich mit dem erbrechtlichen Testament. Weiteres siehe: Testament (Begriffsklärung).


Inhaltsverzeichnis


1 Definition

2 Warum ein Testament schreiben?

3 Rechtslage in Deutschland

  3.1 Inhalt des Testaments

  3.2 Testierfähigkeit

  3.3 Form der Errichtung eines Testaments

    3.3.1 Öffentliches Testament

    3.3.2 Eigenhändiges Testament

    3.3.3 Nottestamente

  3.4 Das Ehegatten- oder gemeinschaftliche Testament

  3.5 Widerruf des Testaments

  3.6 Auslegung des Testaments

  3.7 Anfechtung des Testaments


Definition

Durch ein Testament wird eine letztwillige Verfügung getroffen. Eine andere Form der letztwilligen Verfügung ist der Erbvertrag. Eine letztwillige Verfügung ist eine einseitig getroffene Regelung des Erblassers über sein Vermögen, die im Falle seines Todes in Kraft tritt. Die rechtlichen Regeln über Inhalt, Errichtung, Widerruf, Auslegung und Anfechtung von Testamenten sind Teil des Erbrechts. Durch das so genannte Patiententestament wird dagegen nicht das Schicksal des Vermögens nach dem Tod, sondern der Umfang der medizinischen und pflegerischen Betreuung für den Fall geregelt, dass der Patient später einen Willen nicht mehr bilden oder äußern kann.


Warum ein Testament schreiben?

Wenn jemand stirbt, ohne ein Testament verfasst (oder einen Erbvertrag geschlossen zu haben) zu haben, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese Erbfolge entspricht nicht notwendig den Vorstellungen des Erblassers und kann zu Streitigkeiten unter den Angehörigen führen, die der Erblasser durch eine klare testamentarische Regelung vermeiden kann


Rechtslage in Deutschland

Inhalt des Testaments

Durch ein Testament sind folgende erbrechtliche Verfügungen möglich:


  • Erbeinsetzung
  • Enterbung
  • Aussetzung eines Vermächtnisses
  • Auflage
  • Teilungsanordnung
  • Anordnung der Testamentsvollstreckung
  • Plichtteilsentziehung und -beschränkung


Daneben kommt als nicht erbrechtliche Verfügung in der Form eines Testaments auch die Benennung eines Vormunds für hinterlassene Kinder in Betracht.


Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit ist nach deutschem Recht von der allgemeinen Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden. Die Testierfähigkeit beginnt mit der Vollendung des 16. Lebensjahres. Allerdings kann der noch nicht 18 Jahre alte Testator sein Testament nicht eigenhändig, sondern nur in öffentlicher Form errichten. Die Testierfähigkeit wird durch Geistesschwäche oder eine Bewusstseinsstörung ausgeschlossen. Eine solche geistige Einschränkung hebt die Testierfähigkeit auf, wenn der Testierende nicht mehr die Tragweite seiner Entscheidungen erkennen und seinen Willen frei von Einflüssen dritter Personen bilden und äußern kann.


Form der Errichtung eines Testaments

Für die Errichtung eines Testaments stehen unterschiedliche Formen zur Verfügung:


Öffentliches Testament

Das öffentliche Testament wird in der Weise erstellt, dass der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass jene seinen letzten Willen enthält, § 2232 BGB. Dabei kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben werden.


Eigenhändiges Testament

Möglich ist die Errichtung des Testaments durch einen Volljährigen auch durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Dabei sollen Zeit und Ort der Errichtung des Testaments angegeben werden. Die Erklärung muss ganz vom Erblasser selbst geschrieben werden, so dass an Hand der Handschrift seine Identität nachgeprüft werden kann. Die bloße Unterzeichnung eines maschinenschriftlichen Dokuments reicht in keinem Fall für ein wirksames Testament aus.


Nottestamente

In Situationen, in denen der Notar nicht rechtzeitig erreicht werden kann, kennt das deutsche Recht so genannte Nottestamente. Es sind dies:


  • Bürgermeistertestament
  • Drei-Zeugen-Testament
  • Seetestament


Diese noch aus der Postkutschenzeit stammenden Regelungen haben kaum noch praktische Bedeutung. Zu beachten ist, dass Nottestamente nach Ablauf bestimmter Fristen nach Ende der Not oder Abgeschiedenheit ohne weiteres unwirksam werden.


Das Ehegatten- oder gemeinschaftliche Testament

Grundsätzlich kann ein Testament nur durch den Erblasser selbst errichtet werden. Ehegatten und Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dieses Recht gilt nicht für Verlobte oder diejenigen, die in (verschiedengeschlechtlichen) nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben. Bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments sieht das deutsche Recht Erleichterungen bei der Form vor. Es genügt, wenn ein Ehegatte (Lebenspartner) das Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere es lediglich unterschreibt.


Eine Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass nach dem Tode des Erstversterbenden wechselbezügliche Verfügungen aus dem Testament bindend werden. Der Überlebende kann solche wechselbezüglichen, bindend gewordenen Verfügungen dann nicht mehr widerrufen. Wechselbezüglich sind Verfügungen, die der eine Ehegatte (Lebenspartner) nur deshalb trifft, weil der andere auch in bestimmter Weise verfügt hat. In der Praxis wird dies besonders am häufig vorkommenden Regelfall des so genannten Berliner Testaments deutlich. Haben sich Ehegatten beim Tode des Erstversterbenden gegenseitig als Erben eingesetzt und verfügt, dass beim Tode des Zweitversterbenden der Nachlass an die gemeinsamen Kinder fallen soll, so kann der Überlebende seine Verfügung zu Gunsten der Kinder nach dem Tode des Erstverstorbenen nicht mehr widerrufen.


Dagegen bleibt der überlebende Ehegatte bei Verfügungen unter Lebenden grundsätzlich frei. Er kann mit dem ererbten Vermögen grundsätzlich zu Lebzeiten tun und lassen was er will. Hierdurch ergibt sich das in der Praxis häufige Problem der beeinträchtigenden Schenkung (Beispiel: Der überlebende Ehegatte verschenkt wesentliche Teile seines Vermögens an Dritte). Solche beeinträchtigenden Schenkungen sind wirksam, der Schlusserbe kann aber nach dem Tode des Erblassers vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen, wenn die Schenkung in der Absicht gemacht worden ist, den Schlusserben zu beeinträchtigen. Der Bundesgerichtshof definiert diese Beeinträchtigungsabsicht dahin, dass der Erblasser an der Schenkung kein lebzeitiges Eigeninteresse gehabt haben darf.


Widerruf des Testaments

Der Widerruf eines Testaments ist grundsätzlich unabhängig davon, in welcher Form das Testament errichtet worden ist. Der Testierende kann ein früher errichtetes Testament dadurch widerrufen, dass er in einer neuen letztwilligen Verfügung (also einem Testament oder einem Erbvertrag) entweder ausdrücklich den Widerruf erklärt oder neue Regelungen trifft, die mit den alten in Widerspruch stehen (konkludenter Widerruf). Wegen dieses Vorrangs der jüngeren Verfügung vor der älteren hat die Angabe des Tages der Testamentserrichtung im Testmant besondere Bedeutung. Der Widerruf eines Testaments kann auch dadurch erfolgen, dass das Testament selbst verändert (und dann möglichst neu unter Angabe von Ort und Zeit unterschrieben wird) oder ganz vernichtet wird. Ein öffentliches Testament wird auch dadurch widerrufen, dass es der Testierende aus der amtlichen Verwahrung zurücknimmt.


Auslegung des Testaments

Die Auslegung des Testaments richtet sich - anders als bei sonstigen Willenserklärungen - nicht nach dem objektiven Empfängerhorizont, also nicht danach, wie ein objektiver Empfänger die Erklärung nach der Verkehrssitte verstehen durfte. Maßgebend ist allein der wirkliche Wille des Testierenden, wie er in der Testamentsurkunde wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck gekommen ist. Dieser Unterschied beruht auf der Überlegung, dass es beim Testament keinen Empfänger der Erklärung und damit keinen Geschäftspartner gibt, der davor geschützt werden müsste, dass der Erklärende etwas anderes meint, als er objektiv zum Ausdruck bringt.


Anfechtung des Testaments

Die Anfechtung des Testaments richtet sich nach speziellen erbrechtlichen Vorschriften. Sie ist zu Lebzeiten des Testierenden ausgeschlossen, weil er - ebenfalls anders als bei sonstigen Rechtsgeschäften - eines Anfechtungsrechtes nicht bedarf, da er das Testament frei abändern oder aufheben kann. Als Anfechtungsgründe kommen zunächst Erklärungsirrtum und Inhaltsirrtum sowie Drohung und Täuschung in Betracht. Anders als bei sonstigen Rechtsgeschäften berechtigt aber auch ein Motivirrtum zur Anfechtung. Als besonderer Motivirrtum ist im Bürgerlichen Gesetzbuch ausdrücklich der Fall geregelt, dass der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, von dem er bei Errichtung des Testaments nichts wusste oder der erst nach der Errichtung entstanden ist.


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