Je nach sich bietender Beweissituation kann dieser Verdacht unterschiedlich stark sein und damit auch unterschiedliche rechtliche Folgen haben.
Als unterste Stufe ist der Anfangsverdacht anzusehen. Dieser reicht nach geltendem Recht bereits aus, ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren aufzunehmen.
Maßnahmen der Speicherung personenbezogener, bei einer Kontrolle erhobener Daten nach § 163d StPO setzen wie die meisten Ermittlungsmaßnahmen ebenfalls Verdachtsmomente voraus. Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund des Ermittlungsergebnisses eine Verurteilung des Beschuldigten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dieser Verdachtsgrad ist mindestens notwendig, um eine Anklage gegen einen Beschuldigten zu erheben.
Eine noch weiter gesteigerte Form ist der dringende Tatverdacht. Dieser ist unabdingbare Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls.
Als höchste Form des Verdachts (im weitesten Sinne) ist die richterliche Überzeugung anzusehen. Nur wenn das Gericht keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten hat, darf es ihn verurteilen.
Der Verdachtsgrad kann sich im Verlauf eines Ermittlungs- und Strafverfahrens mehrfach ändern, z.B. aufgrund von Spurenauswertungen oder Zeugenaussagen.
Zu beachten ist noch, dass - abgesehen vom Haftbefehl - für die Durchführung sonstiger Zwangsmaßnahmen (Durchsuchung, Beschlagnahme usw.) lediglich ein einfacher Anfangsverdacht ausreichend sein kann.
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