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Tarifvertrag

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Der Tarifvertrag ist in Deutschland ein Vertrag in Schriftform, abgeschlossen zwischen den Tarifvertragsparteien. In der Schweiz heisst es Gesamtarbeitsvertrag, in Österreich Kollektivvertrag.


- Dies sind Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände einerseits und Gewerkschaften andererseits. Ein Vertrag mit nur einem Arbeitgeber auf der einen Seite nennt sich Firmen- oder Haustarifvertrag.


Inhaltsverzeichnis


1 Geltungsbereich

2 Abweichungen

3 Tarifautonomie

4 Inhalt

5 Arten

6 Weblinks


Geltungsbereich

Ein Tarifvertrag ist nur dann auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar, wenn der Betrieb in den fachlichen und regionalen Bereich des Tarifvertrages fällt und wenn beide Vertragsparteien Mitglied eines tarifschließenden Verbandes sind (der Arbeitgeber also im Arbeitgeberverband, der Arbeitnehmer in der entsprechenden Gewerkschaft). Dann gilt er aber "unmittelbar" (also ohne dass seine Geltung noch vertraglich vereinbart werden müsste) und "zwingend" (mit der Folge, dass vertragliche Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers unwirksam sind). Unabhängig davon kann jederzeit einzelvertraglich die Geltung eines Tarifvertrags oder einer bestimmten Tarifregelung vereinbart werden (sog. Bezugnahmeklausel).


Ein Sonderfall ist die sog. Allgemeinverbindlichkeitserklärung.


Ein Austritt aus dem Arbeitgeberverband, mit welchem ein Verbandstarifvertrag - oft Flächentarifvertrag - geschlossen wurde, beendet nicht die Bindung an den Tarifvertrag. Bis zum Ende seiner Laufzeit herrscht auch weiterhin die tarifliche Friedenspflicht, das heißt ein Arbeitskampf ist unzulässig. Selbst nach Ablauf des Verbandstarifvertrags hat dieser noch Nachwirkungen bis eine neue Abmachung getroffen ist.


Geht das Arbeitsverhältnis eines Arbeitsnehmers im Fall eines Betriebsübergangs auf den Betriebserwerber über, werden die im Veräußererbetrieb geltenden Tarifverträge gem § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Bestandteil des individuellen Arbeitsvertrags, wenn der Erwerber nicht seinerseits tarifgebunden ist.


Abweichungen

Abweichungen zuungunsten der Beschäftigten von Tarifnormen, sind nur zulässig, wenn dies ausdrücklich im Tarifvertrag vereinbart ist (siehe Öffnungsklausel, Unabdingbarkeit und Günstigkeitsprinzip).


Tarifautonomie

Tarifverträge handeln die Tarifpartner (die Tarifvertragsparteien) alleine aus. Es herrscht in Deutschland Tarifautonomie. Das heißt, keiner darf den Tarifpartnern über Zustandekommen und Inhalt eines Tarifvertrags etwas vorschreiben oder gar durch Gesetz verordnen.


Inhalt

Im Tarifvertrag werden die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien geregelt (schuldrechtlicher Teil).


Er enthält aber auch Rechtsnormen über den Inhalt, Abschluss und Beendigung (z.B. Kündigungsfristen) von Arbeitsverhältnissen sowie Regelungen betrieblicher und betriebsverfassungsrechtlicher Fragen (normativer Teil).


Arten

Es lassen sich folgende Arten der Tarifverträge unterscheiden:




In Manteltarifverträgen werden grundlegende Fragen nämlich allgemeine Arbeitsbedingungen wie Urlaub und Arbeitszeiten geregelt. Im Rahmentarifvertrag wird eine Eingruppierung der Arbeitnehmer in Lohn- und Gehaltsgruppen vorgenommen. Die Vergütungstarifverträge (Entgelt-, Lohn- und Gehaltstarifverträgen) regeln die zu leistenden Vergütungen für die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer.


Der Flächentarifvertrag gilt wie der Name schon sagt für ein regional begrenztes Gebiet und der Firmentarifvertrag gilt für eine einzelne Firma oder ein einzelnes Unternehmen.


Weblinks



siehe auch: Gesamtarbeitsvertrag, Günstigkeitsprinzip


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