Tarifautonomie bedeutet, dass beide Tarifpartner - die Gewerkschaften und die Arbeitgeber - den Tarifvertrag autonom, das heißt ohne dass irgendjemand auf die Verhandlungen Einfluss nehmen darf, verhandeln und abschließen.
Dies wird im Grundgesetz in Artikel 9 Absatz 3 gewährleistet. Die hier erwähnte Koalitionsfreiheit bezieht sich auf die Gründung und den Bestand von gesellschaftlichen Organisationen, welche auf die gemeinschaftliche Gestaltung der Arbeitsbedingungen gerichtet sind, aber auch auf die Betätigung dieser Koalitionen. Geschützt werden hiermit insbesondere die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände und die ihnen zustehende Tarifautonomie.
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