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Subvention

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Subventionen (von lat. subvenire= zu Hilfe kommen) sind finanzielle Hilfen ohne unmittelbare Gegenleistung, die von staatlichen Institutionen an private Haushalte oder an private Unternehmen geleistet werden.


Inhaltsverzeichnis


1 Keine einheitliche Definition

2 Subventionsarten

3 Argumentation

  3.1 Pro Subventionen

  3.2 Contra Subventionen

4 Rechtliche Problematik

5 Weitere Gesichtspunkte

  5.1 Publizität

6 Weblinks

7 Siehe auch


Keine einheitliche Definition

Die obige Begriffsbestimmung entspricht ungefähr derjenigen in § 12 des Stabilitäts- und Wachstumsgesetzes. Es gibt jedoch keine allgemein verbindliche und/oder anerkannte Definition dessen, was als Subvention anzusehen ist. In der Volkswirtschaftslehre wird überwiegend ein eher weiter Begriff der Subvention zugrundegelegt, der auch Steuer- und Gebührenermäßigungen oder -befreiungen und Sozialleistungen umfaßt. In der politischen Diskussion werden unterschiedliche Subventionsbegriffe oft zum Instrument der Argumentation gemacht, was dem Gebot politischer Redlichkeit nur dann entspricht, wenn die jeweilige Argumentationsbasis offengelegt und begründet wird.


Subventionsarten

  • Subventionen i.e.S. (Direkt-Subventionen): Finanzielle Zuwendungen an private Unternehmen
    • Zuschuss (geschenkt)
    • Kredit (muss zurückgezahlt werden)
    • Bürgschaft (z.B. Staat steht als Bürge ein)
  • Subventionen i.w.S. (Indirekte Subventionen; Reduzierung der Forderung)
    • Steuern (Steuererlass, Begünstigung)
    • Zölle (Zollverzicht)
    • Sonstige Abgaben (Verzicht)


Nach der Zielsetzung lassen sich 3 Arten von Subventionen unterscheiden:


  • Förderungssubventionen: Förderung von (z.B.) Unternehmensneugründungen
  • Anpassungssubventionen: Vereinfachung von Anpassungsprozessen, denen Betriebe ausgesetzt sein können
  • Erhaltungssubventionen: Erhaltung wirtschaftlicher, kultureller und landeskultureller Strukturen, z.B. in der Landwirtschaft und im Bergbau.


Nach der Methode der Subventionierung lassen sich unterscheiden:


  • Direktzahlungen: Der Subventionsempfänger erhält Geldzahlungen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen
  • Steuerermäßigungen und -befreiungen: Der Subventionsempfänger muß bestimmte Steuern nur zu einem ermäßigten Steuersatz oder gar nicht bezahlen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen
  • Kreditverbilligungen: Der Subventionsempfänger erhält für bestimmte Zwecke Kredite von Banken unter öffentlichem Einfluss, deren Kreditzinsen unterhalb der marktüblichen liegen.
  • Übernahme externer Kosten: Vom Subventionsempfänger verursachte externe Kosten werden von der Allgemeinheit getragen. Dieser Aspekt spielt vor allem in der Umweltpolitik eine Rolle.


Andere ordnungspolitische Eingriffe des Staates (wie beispielsweise staatliche Preisfestsetzungen durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz) werden nicht als Subventionen bezeichnet.


Argumentation

Pro Subventionen

  • Einkommen: Subventionen stützen Einkommen oder die Produktion.
  • Marktpreise: Durch Subventionen lassen sich Marktpreise beeinflussen.
  • Politischer Zweck: Durch Subventionen lässt sich ein politisch erwünschter Zweck fördern.


Contra Subventionen

  • Eingriff in das Marktgeschehen: Subventionen greifen in das natürliche Marktgeschehen ein und bringen es aus dem Gleichgewicht.
  • Verschwendung: Durch Subventionen werden Unternehmen am Leben gehalten, deren Produkte vom Markt nicht (mehr) gewünscht werden. Steuergelder werden verschwendet.
  • Modernisierung: Subventionen verhindern, dass veraltete Industrien absterben und moderne Industrien wachsen können. Hohe Subventionsausgaben in Deutschland sind dafür mitverantwortlich, dass dem Staat Geld für seine Kernaufgaben (Bildung, Infrastruktur, Sicherheit, Rechtsprechung) fehlt.
  • Fehlsteuerung: Oftmals werden Subventionen weiter gezahlt, wenn der ursprüngliche politische Zweck nicht mehr gegeben ist (z.B. Subventionen für den Wohnungsbau, während gleichzeitig Wohnungen wegen Leerstandes abgerissen werden).


Rechtliche Problematik

Der unter den Contra-Argumenten genannte Eingriff in das Marktgeschehen, der durch Subventionen bewirkt wird, wird dann zum rechtlichen Problem, wenn der Freihandel rechtlich gesichert ist, wie es innerhalb der Europäischen Union und zwischen den Vertragsstaaten der Welthandelsunion (WTO) der Fall ist. Deswegen enthält Artikel 87 des EG-Vertrages ein grundsätzliches Verbot von Subventionen (im Sprachgebrauch der Europäischen Union: Beihilfen), das jedoch durch eine Reihe von Ausnahmetatbeständen durchbrochen wird. Gewährt ein Mitgliedsstaat Subventionen, die diesem Verbot zuwiderlaufen, schreitet die Europäische Kommission ein. Innerhalb der Welthandelsunion schränkt das "Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen" (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1994 Nr. L 336 S. 156) die Zulässigkeit von Subventionen einschließlich steuerlicher Subventionen stark ein. Sowohl innerhalb der Europäischen Gemeinschaft wie auch zwischen den Vertragsstaaten der Welthandelsunion kommt es häufig zu Konflikten über Exportsubventionen, die von einzelnen Staaten gewährt werden, um ihrer heimischen Wirtschaft Wettbewerbsvorteile zu verschaffen.


Weitere Gesichtspunkte

  • Neben Subventionen stellen ungleiche gesetzliche Vor- und Abgaben auf einem bestehendem (zunehmend globalen) Markt einen Eingriff in das Marktgeschehen dar.

  • Bei einigen heute so genannten "Subventionen" (die ursprünglich einen Ausgleich für gesetzlich gewährte Ansprüche "der Allgemeinheit" an das grundgesetzlich geschützte "Eigentum" darstellten) übersteigt der Verwaltungskontrollaufwand bei weitem das, was heute beim "Subventionsempfänger" ankommt.


Publizität

Die deutsche Bundesregierung ist gesetzlich verplichtet, im zweijährlichen Abstand über die Subventionen des Bundes dem Bundestag zu berichten. Die Auseinandersetzung um die verschiedenen Subventionsbegriffe findet sich auch dort wieder.


Weblinks



Siehe auch



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