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Streitwert

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In Prozessen vor Gericht kann der Streitwert von Bedeutung sein.


Man unterscheidet zwischen dem Gebührenstreitwert, Zuständigkeitsstreitwert und Rechtsmittelstreitwert.


Grundsätzlich ist die Höhe des Streitwerts von der Bedeutung der Sache abhängig, zumeist von der Bedeutung für den Kläger. Bei einer Zahlungsklage etwa ist der Gebührenstreitwert und der Zuständigkeitsstreitwert identisch mit dem eingeklagten Geldbetrag. Wenn kein konkreter Geldbetrag eingeklagt wird, muss der Streitwert ermittelt werden. Die gesetzlichen Regelungen hierfür sind das Gerichtskostengesetz (GKG) (für die Gerichtsgebühren) und die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) bzw. ab 01. Juli 2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)


Häufig sind die Werte identisch, durch unterschiedliche gesetzliche Regelungen können sie aber auch unterschiedlich sein.


Der Zuständigkeitsstreitwert ist von Bedeutung, wenn die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts (z.B. Amtsgericht oder Landgericht) von der Höhe des Streitwerts abhängt (so im deutschen Zivilprozess). Das Amtsgericht ist in der Regel für Streitigkeiten bis 5000 € zuständig. Darüber hinaus ist das Landgericht als erste Instanz zuständig. (Es gibt aber Ausnahmen!)


Etwas anders verhält es sich beim Rechtsmittelstreitwert. Der Rechtsmittelstreitwert kann für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Bedeutung sein. Als Rechtsmittelstreitwert bezeichnet man den Wert, der mindestens erreicht werden muss, damit ein Rechtsmittel (z.B. Berufung und Revision) zulässig ist. Bei Berufungen ist der Wert gem. § 511 ZPO 600 €. Die reine Wertrevision, wurde mit der ZPO-Reform 2001 abgeschafft.


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