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Streik

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Ein Streik ist eine gemeinsame Arbeitsniederlegung (Verweigerung), um bestimmten Forderungen Nachdruck zu verleihen. Hierbei übt der Streikende sein Rückbehaltungsrecht der Leistung aus. Arbeitgeber können mit Aussperrung antworten.


Das Streikrecht wird in Deutschland aus Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes hergeleitet. Träger dieser Arbeitskampfmaßnahme können nur die Gewerkschaften sein. Nicht von ihnen getragene Streik sind sog. "wilde Streiks" und als solche rechtswidrig.


Man unterscheidet zwischen dem Warnstreik, einer relativ kurzen Arbeitsniederlegung, und einem "richtigen" Streik. Ein solcher ist erst nach Auslaufen des gültigen Tarifvertrags zulässig. Erst wenn die Tarifverhandlungen offiziell für gescheitert erklärt und - in den meisten Tarifbereichen - der Schlichtungsspruch einer neutralen Schlichtungskommission abgelehnt worden ist, erlischt die Friedenspflicht. Die Einleitung eines Streiks bedarf zudem noch von gewerkschaftlicher Seite des Streikbeschlusses des Hauptvorstands. In der Regel wird zuvor auch eine Urabstimmung durchgeführt, in der 75% der betroffenen Gewerkschaftsmitglieder für den Streik stimmen müssen.


Vor den Toren der bestreikten Betriebe stehen in der Regel sog. Streikposten. Diese sollen zum Einen zum Ausdruck bringen, dass der Betrieb bestreikt wird, zum Anderen sollen sie arbeitswillige Arbeitnehmer von der Arbeit abhalten.


Arbeitnehmer, die gleichwohl in dem bestreikten Betrieb arbeiten, werden von den Streikenden als Streikbrecher bezeichnet. Sie erhalten gelegentlich vom Arbeitgeber eine Prämie ("Streikbrecherprämie").


In der Schweiz gilt der Arbeitsfrieden.


Inhaltsverzeichnis


1 Politische Streiks

2 Streiks außerhalb des Arbeitslebens

3 Streikformen

4 Zwangsschlichtung

5 atypisch Beschäftigte


Politische Streiks

In Italien ist der Streik eine anerkannter Ausdruck der politischen Willensäußerung (etwa gegen Berlusconi). In Deutschland sind derartige politische Streiks verboten. Begründet wird dies damit, dass in einer parlamentarischen Demokratie die politische Willensentscheidung durch die dafür vorgesehenen Organe in dem verfassungsmäßig vorgesehenen Verfahren frei von Zwängen zu treffen sei.


Streiks außerhalb des Arbeitslebens

Es gibt auch Streiks außerhalb des Arbeitslebens. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sich die Beteiligten den üblichen Abläufen oder Geschehnissen bewusst und gezielt verweigern oder diese behindern, um bestimmte Forderungen deutlich zu machen oder ihnen Nachdruck zu verleihen.


Streikformen

  • Generalstreik: Streik aller Arbeitnehmer einer Volkswirtschaft
  • Vollstreik: Streik aller Beschäftigten eines Wirtschaftszweiges.
  • Teilstreik: Nur bestimmte Arbeitnehmergruppen oder Betriebsabteilungen streiken.
  • Punktestreik: Abwechselnd werden Abteilungen oder Produktionsstandorte bestreikt.
  • Schwerpunktstreik: Betriebswichtige Arbeitnehmer streiken.
  • Betriebsstreik: Erfasst alle Beschäftigten eines bestimmten Betriebes.
  • Abwehrstreik: Verhinderung von Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen oder der sozialen Sicherheit.
  • Warnstreik: nur 1-7 Stunden, Aussperrung lohnt dann nicht
  • Proteststreik: Befristet, gegen einen konkreten Vorfall gerichtet
  • Bummelstreik: Es wird langsamer als normal gearbeitet. Siehe auch Dienst nach Vorschrift.
  • Solidaritätsstreik: zum Ausdruck der Solidarität
  • Wilder Streik: "unorganisierter", spontaner Streik, ohne Unterstützung einer Gewerkschaft.
  • politischer Streik: Streik gegen oder für politische Ziele, in Europa meist erlaubt in Deutschland verboten
  • Sitzstreik (auch "sit-in"): Die Streikenden bleiben untätig am Arbeitsplatz; kann auch in Form von Straßenblockaden geschehen, um für bestimmte politische Ziele zu demonstrieren. Siehe auch Sitzblockade.
  • Verbraucherstreik: Wortschöpfung für eine Form des Boykotts von Waren oder Dienstleistungen.
  • Steuerstreik: Revolte der Steuerzwangszahler gegen nicht legitimierte Ausgaben-, Einnahmenpolitik
  • Hungerstreik: Essenverweigerung
  • Schüler-/Studentenstreik: Die Schüler oder Studenten boykottieren die Lehrveranstaltungen.


Zwangsschlichtung

Eine Alternative zum Streik ist die Zwangsschlichtung, bei der die Konfliktparteien den Spruch eines gemeinsam bestimmten Schlichters im vornherein anerkennen. In US-Bundesstaaten, wo Streiks zugunsten von Zwangsschlichtung im Arbeitskampf verboten sind, sind die Löhne nicht niedriger als in den streikenden Bundesstaaten. Befürworter der Zwangsschlichtung weisen darauf hin, dass durch die geringeren Produktivitätsverluste der Zwangsschlichtung langfristig sogar höhere Löhne gezahlt werden könnten. (aber nicht werden)


Obengenanntes lässt offensichtlich keinen Rückschluss auf die Nichtnotwendigkeit von Streiks zu. In Deutschland erhalten viele Nichtgewerkschaftler denselben Lohn wie Tarifgebundene, eben damit sie keine Gewerkschaftsmitglieder werden.


atypisch Beschäftigte

In Österreich streikten 2004 erstmals atypisch Beschäftigte, und zwar die einer Wiener Fahrradbotenfirma, der Anteil atypischen Beschäftigten an den Beschäftigungsverhältnissen ist rund 40%. Diese atypischen Beschäftigten waren nicht bereit relative Verschlechterungen hinzunehmen: der Unternehmer erhöhte die Preise für den Kunden und gab die Erhöhung nicht an die Fahrer weiter, bislang waren sie mit einem bestimmen Prozentsatz an den Aufträgen beteiligt; ein Großteil der Fahrer wurde ausgesperrt, die Märzlöhne waren im April noch ausständig, die Ankündigung einer Betriebsratswahl wurde unterbunden. Die Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA) unterstützt die Streikenden.


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