Die Straßenverkehrszulassung regelt die Zulassung von Fahrzeugen für den Verkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Die früher in §§ 1-15l StVZO enthaltene Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (insbesondere als Fahrer von Kraftfahrzeugen) ist heute in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) aufgegangen.
Zulassung und Zulassungspflicht
Die Zulassung zum Straßenverkehr gilt grundsätzlich für alle Fahrzeuge. Sofern es sich dabei um Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit, die 6 Stundenkilometer übersteigt, handelt, bedarf es nach § 18 StVZO sowohl der Erteilung der Betriebserlaubnis (ersatzweise der EG-Typengenehmigung nach §§ 19ff. StVZO) als auch eines amtlichen Kennzeichens (§ 23 StVZO), um zum Straßenverkehr zugelassen zu werden. Nach dieser Zulassung ist ein Fahrzeugschein auszustellen.
Während für Kraftfahrzeuge die Vorschriften der §§ 32-62 StVZO sehr detailreich die Bauart beschreiben, werden die übrigen Fahrzeuge (insbesondere Fahrräder) in den §§ 63-67 StVZO beschrieben.
Weitere Regelungen
Eine Untersuchungspflicht hinsichtlich der Tauglichkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr ("TÜV") wird nach § 29 StVZO vorgeschrieben. Der Nachweis hierfür erfolgt über die Eintragung im Fahrzeugschein und der Prüfplakette am Kennzeichen. Die Vorschriften für die Abgasuntersuchung finden sich in § 47a StVZO. Die Straßenverkehrsbehörde bzw. die Polizei in Eilzuständigkeit kann nach § 17 StVZO die Behebung von Mängeln innerhalb einer Frist auferlegen und gegebenenfalls die Benutzung untersagen ("Fahrzeug stilllegen") oder einschränken. Die Versäumung der notwendigen Untersuchung innerhalb der Frist ist eine Ordnungswidrigkeit.
Regelmäßig bedürfen Kraftfahrzeuge auch nach §§ 29a-29d StVZO eines Versicherungsschutzes. Dies wird durch das Pflichtversicherungsgesetz ausführlich geregelt.
Die Ordnungswidrigkeiten nach der StVZO werden mit unterschiedlichen Geldbußen, die im Bußgeldkatalog enthalten sind, geahndet.
Anlagen
Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der komplizierten technischen Bestimmungen, Grenzwerte u.a. insgesamt 28 Anlagen an die StVZO sowie Muster für Vordrucke u.ä. angefügt.
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