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Strafverfahren

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Das Strafverfahren im weiteren Sinne ist in drei Teile zu gliedern:


  • 1. Ermittlungsverfahren,
  • 2. gerichtliches Verfahren (oder Strafverfahren im engeren Sinne) und
  • 3. Vollstreckungsverfahren.


Das Strafverfahren beginnt mit der Anzeige einer Straftat oder dem Straftatsverdacht. Grundsätzlich gilt das Legalitätsprinzip nach § 163 StPO: Die Polizei ist gebunden, Ermittlungen aufzunehmen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Allein die Staatsanwaltschaft darf die Ermittlungen dann einstellen ("Opportunitätsprinzip"). Die Staatsanwaltschaft und die Polizei sind daher die Ermittlungsbehörden. Sie sind nur zu Handlungen ermächtigt, die die Strafprozessordnung ausdrücklich vorsieht. Die Polizei darf jedoch darüber hinaus Aufgaben der Gefahrenabwehr übernehmen.


Auch im Ermittlungsverfahren gilt für besonders gravierende Eingriffe in die Grundrechte des Tatverdächtigen bzw. "Beschuldigten" der Richtervorbehalt.


Abschließend entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob das Verfahren mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) oder das Verfahren aus Opportunitätserwägungen eingestellt wird oder ob die öffentliche Klage ("Anklage") erhoben wird. Dem entspricht weitestgehend auch der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls.


Das Strafverfahren im engeren Sinne beschreibt das Verfahren vor dem Gericht. Zuvor kommt es jedoch zum gerichtlichen Zwischenverfahren. Das Gericht prüft zunächst, ob es die Klage zulässt. Dabei bedarf es des hinreichenden Tatverdachts des nunmehr "Angeschuldigten". Wird die Klage zugelassen beginnt das sog. gerichtliche Hauptverfahren. Der Angeschuldigte heißt von nun an "Angeklagter".


Das Hauptverfahren (die mündliche Verhandlung) beginnt mit dem Aufruf der Sache. Die Anwesenheit der Geladenen wird festgestellt. Die Zeugen nehmen außerhalb des Gerichtssaals Platz. Der Angeklagte wird sodann zu seinen persönlichen Verhältnissen vernommen. Darauf wird der Anklagesatz der Anklageschrift durch den Staatsanwalt verlesen. Daraufhin beginnt die Vernehmung des Angeklagten zur Sache, sofern er sich dazu einlassen möchte. Auch wenn die Aussage des Angeklagten nicht beeidet werden kann, so ist sie doch im Freibeweisverfahren Gegenstand der Beweisaufnahme. Mit der Beweisaufnahme werden Tatgegenstände, Urkunden in Augenschein genommen und Zeugen und Sachverständige vernommen, um zur Urteilsfindung beizutragen. Der (vorsitzende) Richter schließt sodann die Beweisaufnahme, sofern nicht Staatsanwalt oder Angeklagter beantragen, weitere Beweiserhebungen durchzuführen. Es folgen die Schlussvorträge, die regelmäßig mit dem Plädoyer des Staatsanwalts beginnen. Daraufhin spricht der Nebenkläger oder dessen Vertreter. Dann der Verteidiger bzw. der Angeklagte. Erwiderungen auf die Schlussvorträge sind möglich. Der Vorsitzende erteilt dazu das Wort.


Schließlich wird dem Angeklagten (im Jugendstrafverfahren auch dem Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter) das letzte Wort eingeräumt (§ 258 Abs. 2, 3 StPO).


Das Gericht wird nun die Hauptverhandlung zur Urteilsberatung unterbrechen. Nach erneutem Aufruf wird die Urteilsformel verlesen und das Urteil mündlich begründet. Es kann also mit einem Freispruch oder mit einer Verurteilung enden. Abschließend erfolgt noch die Rechtsmittelbelehrung. Mögliche Rechtsmittel sind die Berufung und Revision (selten: Beschwerde). Die erste Instanz ist damit abgeschlossen. Wird innerhalb einer Woche nicht von Seiten der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten ein Rechtsmittel eingelegt, so erwächst dem Urteil Rechtskraft. Entweder geht also das Verfahren seinen Weg über die Instanzen oder es kann vollstreckt werden - sofern es sich nicht um einen Freispruch handelt.


Somit beginnt das Vollstreckungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft ist Herrin des Vollstreckungsverfahrens. Mit der Rechtskraft beginnt die Vollstreckungsverjährung. Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörde ist Beschwerde vor den Strafvollstreckungskammern der Landgerichte zulässig.


Die Prozessmaximen des Strafverfahrens sind durchgängig das Legalitätsprinzip und die Offizialmaxime, in der mündlichen Verhandlung vor Gericht kommt der Öffentlichkeitsgrundsatz und der Mündlichkeitsgrundsatz zum tragen, sofern es sich nicht um einen Strafbefehl handelt.


Literatur

  • Gerhard Schäfer, Die Praxis des Strafverfahrens. Stuttgart 2000


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