materielles Strafrecht ist das Kernstrafrecht und nebengesetzliche Bestimmungen. Materielles Strafrecht beschreibt die Voraussetzungen der Strafbarkeit (Tatbestand) und deren Rechtsfolgen.
Zentral ist der juristische Verbrechensbegriff für die Gliederung einer Straftat. Somit ist für eine Straftat zwingende Voraussetzung eine tatbestandsmäßige Handlung, die den inneren und äußerenTatbestand erfüllt und zugleich rechtswidrig (d.h. mit Rechtswidrigkeit gegeben) ist. Der Täter muss ferner schuldhaft handeln. Allein das Fehlen des Unrechtsbewusstseins schließt die Schuldhaftigkeit aber noch nicht aus. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Bestrafung möglich. Unabhängig davon gibt es Maßregeln der Besserung und Sicherung. Hierfür ist kein schuldhaftes Handeln notwendig.
Das deutsche Strafrecht unterscheidet zudem die unterschiedlichen Erscheinungsformen der Straftat: Es unterscheidet zwischen Täterschaft(unmittelbarer Täter und mittelbarer Täter) und Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe) im Gegensatz zum österreichischen Strafrecht (auch in Dänemark und Italien), welches nur den Begriff des Einheitstäters kennt (vergleichbar mit dem deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht).
Strafrecht orientiert sich an der Verletzung von Rechtsgütern. Der gesetzgeberische Einsatz von Strafrecht zum Schutz von Rechtsgütern ist wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Ultima Ratio. D.h., dass die Verletzung von Rechtsgütern nur dann mit Strafe bedroht werden darf, wenn die Sanktionsmöglichkeiten des Zivil- und Verwaltungsrechts nicht mehr ausreichen, um einen wirksamen Rechtsgüterschutz herbeizuführen.
Ziel des Strafrechts ist es nicht, Gerechtigkeit in der Rechtsgesellschaft herbeizuführen, sondern den Rechtsfrieden wiederherzustellen. Um die Reduzierung des Opfers auf ein reines Objekt des Strafrechts zu vermeiden, sieht das Verfahrensrecht eine Beteiligung als Nebenkläger bei höchstpersönlichen Rechtsgütern vor. Als Rechtsfolge ist der Täter-Opfer-Ausgleich bekannt.
Das materielle Strafrecht wird vom Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" (nulla poena sine lege) geprägt. Effektiv beinhaltet dieser Satz folgende Gebote, von denen sich zwei an den Gesetzgeber und zwei an den Rechtsanwender richten:
Bestimmtheitsgebot: Der Wortlaut des Gesetzes muss hinreichend genau bestimmt sein. Der Gesetzgeber ist aber nicht gehindert, auch Begriffe zu verwenden, die eine Wertung des Gesetzesanwenders voraussetzen (Bsp.: "hoher Schaden", "verwerflich"), wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände nicht anders erfasst werden können.
Analogieverbot: Im materiellen Strafrecht ist das Heranziehen von Analogien zum Nachteil des Angeklagten verboten. Die Abgrenzung von Auslegung und Analogie erfolgt durch den Wortlaut. Insoweit ergänzt dieses Prinzip das Bestimmtheitsgebot: Wenn der Gesetzgeber präzise formulieren muss, darf der Gesetzesanwender das nicht durch Überschreiten des Wortlauts umgehen.
Verbot von Gewohnheitsrecht: Die Richter sind gehindert, Gewohnheitsrecht zur Strafbegründung anzuwenden. Da der Kernbereich des Strafrechts bereits seit langem kodifiziert ist, hat das Verbot von Gewohnheitsrecht faktisch keinen Anwendungsbereich mehr. Nicht verboten ist die Rechtfertigung durch Gewohnheitsrecht. Jenes gilt und muss durch formelles Gesetz abgeschafft werden (wie einst das gewohnheitsrechtlich verbürgte Züchtigungsrecht der Lehrer in einigen Bundesländern). Insgesamt wird es den Richtern durch das Analogieverbot und das Verbot des Gewohnheitsrechts untersagt, durch Rechtsfortbildung Tatbestände und Rechtsfolgen zu schaffen.
Rückwirkungsverbot: Die Strafbarkeitsvorschrift muss zur Tatzeit als Gesetz Gültigkeit gehabt haben. Rückwirkende Strafbarkeit ist nicht möglich. Nach herrschender Auffassung bezieht sich das aber nicht auf Voraussetzungen der Strafverfolgung. So konnte die Verjährungsfrist für Mord in der BRD mehrfach bis zur jetzigen Regelung (keine Verjährung) verlängert werden.
Das Strafrecht stellt hinsichtlich der Strafbarkeit die Tat in den Vordergrund, für die Rechtsfolge - also Strafe oder Maßregel ist dies die Täterpersönlichkeit. Das deutsche Strafrecht basiert vor allem auf dem Schuldprinzip.
Zentrale Regelungsmaterie des materiellen Strafrechts in Deutschland sind
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