Der zentrale Begriff des Strafrechts ist die Strafe. Die Strafe darf nur durch ein zuständiges Gericht, juristisch: durch den gesetzlichen Richter, verhängt werden.
Als Nebenstrafe gilt die Einziehung (wenn sie keine Sicherungsmaßregel ist), die Bekanntgabe der Verurteilung und das Fahrverbot nach § 44 StGB. Vom Inhalt her ist auch die Aberkennung von Rechten und Fähigkeiten (also Amtsfähigkeit und aktives/passives Wahlrecht nach § 45 Abs. 2 und Abs. 5 StGB) eine Nebenstrafe.
Eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Ein Straferlass kann auch im Wege des Gnadenrechts erfolgen (siehe auch Amnestie). Sieht das Gericht nur eine außergewöhnlich geringe Schuld, so kann es den Angeklagten verwarnen und die eigentlich verwirkte Geldstrafe vorbehalten. Dadurch kommt es faktisch zu einer Aussetzung der Geldstrafe auf Bewährung (Absehen von Strafe).
Die Strafzumessung erfolgt anhand der Täterpersönlichkeit, der Umstände der Tat und der Schwere der Schuld - und ist damit nur hinsichtlich des Strafrahmens an objektiven Merkmalen festzumachen. Die Strafzumessung ist wie das gesamte Strafrecht am Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu messen. Dabei stellt die im Einzelfall schuldangemessene Strafe die absolute Höchstgrenze dar. Eine Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften bei der Strafzumessung kann Revisionsgrund sein.
Außer durch ein Urteil kann auch durch einen Strafbefehl eine Strafe verhängt werden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erläßt der gesetzliche Richter den Strafbefehl, wenn seine Beurteilung der Schuld- und der Straffrage mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft übereinstimmt.
Ordnungsstrafen werden heute in der Regel als Ordnungsmittel bezeichnet, weil sie nicht die Qualität des Strafrechts erreichen und wie Geldbußen im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts angesiedelt sind. Ordnungsmittel sind die Ordnungshaft und das Ordnungsgeld.
Im Bürgerlichem Recht ist die Vertragsstrafe (so genannte Konventionalstrafe) bekannt. Sie muss jedoch vertraglich vereinbart sein, andernfalls ist sie nichtig. Sie darf nicht unverhältnismäßig hoch sein. Dies gilt jedoch nicht für das Handelsrecht oder das Recht zwischen Kaufleuten (§ 348 HGB).
Innerhalb von Vereinen sind auch so genannte Vereinsstrafen, also Sanktionen gegenüber Vereinsmitgliedern möglich. Zivilrechtlich sind solche Strafen auf die Ordnungsgewalt der Vereinssatzung zurückzuführen. Insofern ist eine Schiedsgerichtsbarkeit innerhalb der Vereine begründet, wenn diese es vorsehen. Die Satzung muss sich aber an der Sittenwidrigkeit messen.
Reparationen sind völkerrechtlich als Schadensersatzzahlungen zu leisten. Die Repression von Staaten durch Reparationen, die den Schaden übersteigen, ist völkerrechtswidrig. Reaktionen auf völkerrechtliches Unrecht werden Repressalie genannt.
innerstaatliches öffentliches Recht
Das Verwaltungsrecht sieht zahlreiche Repressionsmittel vor. Dies sind in der Regel so genannte Zwangsmittel, wie Zwangsgeld, Ordnungsgeld, Geldbußen, Ersatzvornahme etc. pp. Diese Zwangsmittel sind keine Strafen im juristischen Sinn.
Philosophische Diskussion
Die Frage nach der Legitimation von Strafe ist Aufgabe der Straftheorien. Sie orientieren sich in der Regel am Strafzweck. Das deutsche Strafrecht sieht den Strafzweck in erster Linie im Ausgleich zwischen dem gestörten Rechtsfrieden (also der Rechtsordnung) und der Schuld des Täters. Mit der Strafe soll auch sichergestellt werden, dass der Täter resozialisiert wird (§ 2 S. 1 Strafvollzugsgesetz) - auch so genannte positive Spezialprävention. Zugleich soll die Strafe den Täter (negative Spezialprävention) und auch die Allgemeinheit (negative Generalprävention) vor weiteren Taten durch die Ernsthaftigkeit der Strafdrohung abgeschreckt werden. In der Bevölkerung soll gleichzeitig dadurch das Vertrauen in das Rechtssystem gestärkt werden (so genannte positive Generalprävention).
Auch in der Erziehung von Menschen spielt Strafe bzw. Sanktion eine Rolle. Wenn gleich in der modernen Pädagogik versucht wird über positive Förderung den gewünschten Erfolg zu erzielen, kommt man weder in der familiären Erziehung, noch in der proffessionellen an temporärer Sanktionierung nicht vorbei. <!- ist nur ein Anfang, damit ich weiter schreibe -->
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