Strafanzeige ist die Meldung eines Sachverhalts, der nach Auffassung des Meldenden einen Straftatbestand erfüllen könnte, bei den zuständigen Behörden. Die Strafanzeige ist nicht mit dem Strafantrag identisch.
Die Strafanzeige kann mündlich oder schriftlich bei der Polizei, einer Staatsanwaltschaft oder einem Amtsgericht erstattet werden. Die mündliche Anzeige wird zu Protokoll genommen. Bei bestimmten Straftaten (beispielsweise bei Hausfriedensbruch) ist neben der Erstattung der Strafanzeige außerdem die Stellung eines Strafantrags erforderlich.
Sofern auf Grund der Strafanzeige tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen (so genannter Anfangsverdacht), sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, der Anzeige nachzugehen und den Sachverhalt so weit als möglich aufzuklären. Die Staatsanwaltschaft entscheidet nach Abschluss der Ermittlungen, ob gegen den BeschuldigtenAnklage erhoben wird.
Anzeigeberechtigt ist jedermann, nicht nur das Opfer der angeblichen Straftat. Der Anzeigende muss den möglichen Täter nicht namentlich benennen; Anzeige gegen Unbekannt ist zulässig. Es ist auch möglich, sich selbst anzuzeigen. Von der Selbstanzeige kann auch Gebrauch gemacht werden, wenn der Anzeigende sich selbst für unschuldig hält und seine Unschuld durch eine entsprechende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bestätigt haben möchte.
Eine Pflicht zur Anzeige bereits begangener Straftaten besteht grundsätzlich nicht.
Eine Strafanzeige kann nicht zurückgezogen werden. Darin unterscheidet sich die Strafanzeige vom Strafantrag.
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