Wer Steuerpflichtiger im Sinne der Steuergesetze ist, wird in §33 Abs.1 der Abgabenordnung bestimmen.
§33 Abs.1 der Abgabenordnung
Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
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