Der Grundtatbestand der Steuerhinterziehung ist ein Vergehen, seine Qualifikation in § 370a AO ein Verbrechen. Auch der Versuch ist strafbar. Die Straffreiheit der Steuerhinterziehung kann eintreten, wenn der Täter sich selbst anzeigt (§ 371 AO). Dies gilt jedoch nur für den Grundtatbestand. Zu unterscheiden ist die Steuerhinterziehung von der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO), die im Gegensatz zur Steuerhinterziehung lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt und deshalb von den Finanzbehörden verfolgt werden kann (Opportunitätsprinzip), während die Ahndung von Steuerstraftaten zwingend vorgeschrieben ist (Legalitätsprinzip).
Inhalt
Den Finanzbehörden, namentlich den Finanzämtern, müssen wahrheitswidrige, also falsche oder unvollständige Angaben gemacht werden. Auch die Nichtverwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln ist strafbar. Zur Vollendung der Straftat ist es erforderlich, dass neben die Tathandlung auch der Taterfolg, die Verkürzung der Steuern tritt. Wie jedoch bereits genannt, ist bei Steuerhinterziehung auch der Versuch strafbar (§ 370 Abs. 2 AO). Problematisch ist die Frage, wann eine Steuerstraftat vollendet ist, wenn keinerlei Erklärungen abgegeben wurden. Bei turnusmäßig abzugebenden Steuererklärungen (z.B. Einkommensteuererklärungen, siehe auch § 149 Abs. 2 AO) wird in aller Regel die Vollendung mit Abschluss der Veranlagungsarbeiten anzunehmen sein, dabei ist zu beachten, dass die jeweiligen Länderfinanzbehörden festlegen, wann der Veranlagungsschluss eingetreten ist. Bei Voranmeldungen (insbesondere Umsatzsteuer, Lohnsteuer) geht die Finanzbehörde bereits dann von einer vollendeten Straftat aus, wenn der gesetzliche Voranmeldungstermin verstrichen ist.
Kritik
Kritisiert wird die Norm der Steuerhinterziehung, weil sie nicht den Anspruch auf die Steuern selbst beinhaltet, sondern lediglich in Beziehung mit den Steuergesetzen anwendbar ist. Fraglich ist daher, inwieweit die Steuerhinterziehung den Blankettdelikten zuzuordnen ist oder ob es sich um ein eigenständiges Strafgesetz handelt.
Gesellschaftliche Bewertung
In weiten Teilen der deutschen Gesellschaft gilt Steuerhinterziehung als ein Kavaliersdelikt; ein Grund für das schwindende Unrechtsbewusstsein ist, dass das herrschende Steuerrecht mit seinen unüberschaubaren legalen Gestaltungsmöglichkeiten zunehmend als ungerecht wahrgenommen wird.
Ein Steuervergehen hindert nicht mehr daran, herausragende Ämter zu bekleiden;
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