Die Steuerbilanzen (nach §§ 4 ff. EStG) dienen hauptsächlich der Gewinn- bzw. Einkunftsermittlung gewerblicherUnternehmer; diese werden nur nach steuerrechtlichen Vorschriften erstellt. Die Einkünfte/Gewinne werden nach § 15 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommenssteuer unterworfen. Der Aufbau der Steuerbilanz gleicht dem der Handelsbilanz (siehe § 266 HGB). Die Steuerbilanz eines Unternehmens weist nicht zwingend die gleichen Posten wie in der entsprechenden Handelsbilanz auf, dennoch ist eine Annäherung aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips möglich. Zur Aufstellung der Steuerbilanz kann die Handelsbilanz zugrundegelegt werden (sofern nicht schon eine Einheitsbilanz erstellt wurde) und mit entsprechenden Ergänzungen versehen werden. Diese sind häufig nötig, da z.B. handelsrechtliche Passivierungswahlrechte in der Steuerbilanz Passivierungsverbote darstellen (so genannte Zweischneidigkeit der Bilanz). Ebenso ist die Erstellung einer sog. "Einheitsbilanz" möglich. Diese dient sowohl den steuerlichen als auch den handelsrechtlichen Zwecken.
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