2. für Mediziner dagegen die Verkürzung der Sterbephase eines unheilbar Kranken durch Maßnahmen anderer Personen. Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Sterbehilfe aus medizinischer Sicht.
Im Gegensatz zur direkten (aktiven) und passiven wird unter der indirekten Sterbehilfe nicht die gewollte oder gezielte Tötung eines Patienten verstanden, sondern die Inkaufnahme des vorzeitigen Todes zugunsten einer besseren und stärkeren Schmerzbehandlung. Es geht also um die "innere Einstellung" und um die Würde und Selbstbestimmung des Sterbenden bei der Verabreichung von Medikamenten. Dies hat nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu erfolgen, muß nachvollziehbar sein und dokumentiert werden. (Die Nichtverabreichung notwendiger starker Schmerzmittel mit der Begründung, keinen vorzeitigen Tod herbeizuführen, ist unärztlich und kann sogar wegen der nicht ausreichend behandelten Schmerzen als Körperverletzung geahndet werden).
Probleme der Sterbehilfe
Die Sterbehilfe steht im Spannungsfeld zwischen Recht und Autonomie, zwischen Gesetz und Selbstbestimmung, zwischen staatlichem Anspruch und individuellen Persönlichkeitsrechten, zwischen Strafrecht und Notwehr beziehungsweise Nothilfe, zwischen Medizin und Behandlungsabbruch. Die Abgrenzung von aktiver zur passiven StH oder auch der indirekten StH ist im Einzelfall schwierig, wobei zu beachten ist, dass die indirekte fast nie, die passive manchmal und die aktive Sterbehilfe fast immer (zumindest in Deutschland) strafbar ist. Auch ist die Abgrenzung der Hilfe beim Suizid zur Sterbehilfe schwierig, wobei die Frage der "Handlungsvollmacht" und "Handlungsherrschaft" bei Entschluss, Beschaffung von Mitteln und der Art der Ausführung und gegebenenfalls der persönlichen Anwesenheit eines Sterbebegleiters wichtig sind. Oft findet eine Verwechselung mit ähnlichen Begriffen wie "Sterbebeistand", "Sterbebegleitung" oder "Hilfe beim Sterben" (im Gegensatz zur Hilfe zum Sterben) oder der "Beihilfe zum Freitod" statt. Die Sterbehilfe-Frage befindet sich zudem im ständigen politischen und ethischen Wandel und muss immer wieder einmal neu diskutiert und von einem verantwortlichen ärztlichen Handeln abgegrenzt werden. Wer Vorsorge treffen will, sollte beizeiten eine "Patientenverfügung" aufsetzen und in Zweitfassungen bei geeigneten Stellen hinterlegen, damit der "mutmaßliche Wille" nicht ausgedeutet oder interpretiert werden muss, sondern in konkreten Worten und zweifelsfreien "letztwilligen" Verfügungen jedem Verantwortlichen vorgelegt werden kann - im Ernstfall.
Sterbehilfe: Handeln oder Unterlassen?, hrsg. v. Franz J. Illhardt, Hermann W. Heiß u. Martin Dornberg, 1998, ISBN_3-7945-1839-X, KNO-NR: 06 57 39 98 -SCHATTAUER- 168 S., 29.95 EUR
Textsammlung Sterbehilfe, hrsg. v. Gabriele Wolfslast u. Christoph Conrads, 2001. XI, ISBN_3-540-67835-2, KNO-NR: 09 27 42 75 -SPRINGER, BERLIN- 49.95 EUR, 251 S.
Selbsterlösung durch Medikamente, hrsg. durch DGHS, Gelka-Verlag
Julius Hackethal, Humanes Sterben. Mitleidstötung als Patientenrecht und Arztpflicht, Herbig-Verlag 1988, 375 S.
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