Standrecht bezeichnet in der Militärjustiz die Aburteilung eines Täters unmittelbar nach seiner Ergreifung. Das Standrecht wurde und wird von meist militärischen Autoritäten bzw. einem Standgericht in Kriegszeiten in Anspruch genommen, wobei davon ausgegangen wird, daß ein ordentliches Verfahren aus Mangel an Zeit oder Gelegenheit nicht durchführbar sein wird, eine Bestrafung des Täters wegen der Bedeutung der Tat aber unumgänglich ist. Die immer wieder geübte Praxis, in einem Konflikt irreguläre Kämpfer, Partisanen oder Plünderer standrechtlich hinzurichten, ist hingegen völkerrechtswidrig.
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