Keine Anwendung findet das Ständemehr beim sog. fakultativen Referendum, da dies im Normalfall erst auf Betreiben von mindestens 50.000 Stimmbürgern, aber ohne Mitwirkung der Kantone durchgeführt wird.
Das Ständemehr bei einer Vorlage ist erreicht, wenn die Mehrheit der Kantone (Stände) zugestimmt hat. Das heißt, dass auch ein Gleichstand von 11,5 Ständen nicht ausreicht.
Am Anfang des modernen Bundesstaates 1848 konnte noch jeder Kanton selbst entscheiden, wie seine Standesstimme ermittelt wurde. So galt etwa im Kanton Tessin die Regel, dass das Kantonsparlament, der "Grosse Rat", ein eigenes Votum abgab, das nicht unbedingt mit der Volksmehrheit übereinstimmen musste. Mittlerweile gilt die einheitliche Regelung, dass die Standesstimme mit der Mehrheit des Volksvotums im betreffenden Kanton identisch ist.
Auswirkungen in der Praxis
Da für Verfassungsänderungen ausdrücklich eine Mehrheit von Volk und Ständen (Kantonen) erforderlich ist, bedeutet dies, dass das Ständemehr auch eine knappe Volksmehrheit zunichte machen kann, so dass nicht die Entscheidung getroffen wird, die von den meisten Abstimmenden gewünscht ist, sondern jene, welche von der Mehrheit der kleinen Kantone vorgezogen wird.
In der Praxis bevorzugt das Ständemehr die kleinen, ländlichen, konservativen Kantone der deutschen Zentral- und Ostschweiz gegenüber den großen städtischen Agglomerationen und gegenüber der französischen Schweiz (wobei die großen Städte und die französische Schweiz oft ähnlich abstimmen). Aufgrund des Abstimmungsverhaltens in den letzten Jahrzehnten hat man errechnet, dass ein Volksmehr von 50,1% im Normalfall kein Garant für ein Ständemehr ist; erst wenn im gesamtschweizerischen Rahmen ein Volksmehr von ungefähr 56% (!) erzielt ist, kann man davon ausgehen, dass auch unter den notorischen "Neinsager"-Kantonen einige Ja gesagt haben.
Wurzeln des Ständemehrs
Die Wurzeln des Ständemehrs liegen in der historischen Autonomie der Kantone in der Alten Eidgenossenschaft.
Bei der Schaffung des Bundesstaats1848 wollten die Kantone nach den Erfahrungen mit der Helvetischen Republik sichergehen, dass es nicht ein weiteres Mal über ihren Kopf hinweg zu einer zentralistischenVerfassung kommen würde. Auf diese Weise soll dem Prinzip des Föderalismus Rechnung getragen werden.
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