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Staatsanwalt

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Der Staatsanwalt ist ein Beamter der Staatsanwaltschaft.


Obwohl er Anklagevertreter ist, ist er (wie der Richter) unparteiisch und ausschließlich der Wahrheit verpflichtet.


Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ermittelt er alle belastenden Umstände gegen und alle entlastenden Umstände zugunsten des Beschuldigten. In der Praxis werden die Ermittlungen jedoch zunächst durch die Polizei durchgeführt, dennoch ist sie "Herrin des Verfahrens". Die Staatsanwaltschaft wird nur unterrichtet, wenn richterliche Handlungen, wie zum Beispiel eine Hausdurchsuchung, beantragt werden müssen. Die Polizei hat bei den Ermittlungen aufgrund ihres wesentlich größeren Personalbestandes und ihrer Sachausstattung mit Kriminaltechnik, Fahrzeugen, Funk, Computerfahndungssystemen, Sammlungen usw. rein tatsächlich bereits ein erhebliches Übergewicht.


Der Staatsanwalt entscheidet schließlich, wie das Ermittlungsverfahren beendet wird: Durch Einstellung des Verfahrens, durch Antrag auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht, oder durch Erhebung der öffentlichen Klage (Anklage) und den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens bei Gericht.


Die Einstellungsvoraussetzung als Staatsanwalt ist die Befähigung zum Richteramt, und somit beide juristischen Staatsexamina. Staatsanwälte sind jedoch anders als Richter weisungsgebunden (§ 146 GVG) und unterliegen der Dienstaufsicht der nächsthöheren Stelle (Oberstaatsanwalt, Leitender Oberstaatsanwalt, Generalstaatsanwalt, Justizministerium des jeweiligen Bundeslandes). Auf Bundesebene werden die Staatsanwälte beim Bundesgerichtshof durch die Bundesanwaltschaft und den Generalbundesanwalt gestellt.


Das gegenüber den Staatsanwälten vorgenomme Weisungsrecht wird beschränkt durch das Legalitätsprinzip; denn die Bindung an geltendes Recht und die verbotene und strafbare Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) bzw. die Strafvereitelung (§ 258a StGB) begrenzen dieses Weisungsrecht.


Theoretisch sind Staatsanwälte auch außerhalb des Strafrechts im Verwaltungsprozess denkbar. So sehen §§ 35-37 VwGO die Möglichkeit vor, bei den Verwaltungsgerichten, Oberverwaltungsgerichten / Verwaltungsgerichtshöfen und beim Bundesverwaltungsgericht Staatsanwaltschaften einzurichten. Inzwischen werden diese als Vertreter des besonderen öffentlichen Interesses bezeichnet, um einen Begriffskonflikt mit den Staatsanwälten im Strafverfahren zu vermeiden.


Im Rahmen der Gewaltenteilung nimmt der Staatsanwalt eine Zwitterrolle ein. Denn zum einen ist er als Ermittelnder der Exekutive zuzuordnen, zum anderen in seiner gerichtlichen Funktion Teil der Judikative.


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