Eine Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit ist eine politische und rechtliche Konstruktion eines Staates (Verwaltungsgebilde), die man entsprechend den jeweiligen Gesetzen auf verschiedene Art und Weise erwerben kann (Einbürgerung) oder aus der man ggfls. auch entlassen werden kann (Ausbürgerung).
Die Staatsangehörigkeit ist zwar in der Regel an die jeweilige Volkszugehörigkeit geknüpft, aber nicht zwingend der Fall, da viele Staaten auch Personen einbürgern, die ihrer Herkunft (Nationalität) nach zu einem anderen Volk gehören. Die Fragen der Staatsangehörigkeit sind in jedem Staat verschieden geregelt ("Personalstatut"). Der Erwerb einer weiteren Staatsangehörgkeit kann in manchen Staaten zum Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit führen.
Die Staatsangehörigkeit stellt einen Menschen unter die Rechtsordnung des jeweiligen Staates, verpflichtet ihn je nach Staat zur Zahlung von Steuern, Wohnortsmeldung oder Wehrdienst bzw. Zivildienst, und stellt den Bürger unter den allgemeinen Schutz des Staates.
Als Nachweis einer Staatsbürgerschaft wird in den meisten Fällen der Reisepass herangezogen.
Die Staatsangehörigkeit wird nach den Eltern des Kindes, im Zweifel die Staatsangehörigkeit der Mutter, festgestellt. Kinder von Staatsbürgern eines bestimmten Staates werden, unabhängig von dem Land, in dem sie geboren sind, Staatsbürger des Staates ihrer Vorfahren. Dieses Prinzip gilt vor allem auf dem europäischen Festland.
Territorialprinzip (ius soli oder Bodenrecht)
Jeder im Staat Geborene bekommt die Staatsbürgerschaft dieses Staates (z.B. in USA, Kanada und Deutschland).
Einbürgerung
Es kann die Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung verliehen werden. Der Eingebürgerte ist dann Staatsangehöriger des betreffenden Staates und gleichberechtigtes Mitglied des entsprechenden Staatsvolkes.
Internationales Privatrecht
Insbesondere im internationalen Privatrecht (IPR) ist für viele Rechtsfragen die Staatsangehörigkeit der am Geschäfts- und Rechtsverkehr beteiligten Personen ausschlaggebend für das anzuwendende Recht. Bei Personen, die mehr als eine Staatsangehörigkeit inne haben, gilt das Prinzip der effektiven Staatsangehörigkeit. Nach Art. 5 Abs. 1 EGBGB ist das Recht des Staates anzuwenden, dessen Staatsangehörigkeit er mit der engsten Verbundenheit (Indizien: Wohnsitz, Geburt o.ä.) besitzt.
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