Jedes Gericht im organisatorischen Sinne (Beispiel: Landgericht) besteht aus mehreren Spruchkörpern (Beispiel: Zivilkammer). Spruchkörper ist das rechtsprechende Organ, das im einzelnen Fall in Form eines Urteils oder Beschlusses entscheidet.
Das Gesetz sieht verschiedene Arten von Spruchkörpern vor. Welcher von mehreren gleichartigen Spruchkörpern eines Gerichts zuständig ist, ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan. In Verfahrensgesetzen wird oft der Begriff "Gericht" im prozessualen Sinne verwendet und meint dann den zuständigen Spruchkörper (Beispiel § 203 StPO: "Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn._..")
Einteilung
In Deutschland kann man nach der Bezeichnung der Spruchkörper im Wesentlichen drei Stufen unterscheiden:
Einzelrichter (in Strafsachen Strafrichter oder Jugendrichter genannt)
Spruchkörper mit mehreren Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern.
Grundrecht auf den gesetzlichen Richter
Eine Entscheidung durch den falschen Spruchkörper berührt das justizielle Grundrecht auf den gesetzlichen Richter. Innerhalb eines Gerichts wird ein Verfahren vom unzuständigen an den richtigen Spruchkörper formlos abgegeben oder verwiesen. Urteile, die vom falschen Spruchkörper gefällt werden, sind in der Regel revisibel; Beschlüsse können mit der (sofortigen) Beschwerde angefochten werden.
Einzelrichter. Soweit grundsätzlich die Zivilkammer zuständig ist, kann sie einfachere Fälle dem Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter kann schwierigere Fälle auf die Zivilkammer übertragen.
Kammer für Handelssachen (1 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter mit der Bezeichnung Handelsrichter. Der Vorsitzende kann in gewissen Fällen auch allein entscheiden).
Strafsachen
(kleine) Strafkammer und Jugendkammer (1 Berufsrichter, 2 Schöffen)
(große) Strafkammer und Jugendkammer (3 [in manchen Fällen nur 2] Berufsrichter, 2 Schöffen)
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