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Sparkasse

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Eine Sparkasse ist ein anderes Wort für ein Kreditinstitut. Gewisse Länder unterscheiden rechtlich zwischen Banken, Finanzinstituten und Sparkassen.


Inhaltsverzeichnis


1 Deutschland

  1.1 Öffentliche-rechtliche Sparkassen und Ausnahmen

  1.2 Anstaltslast und Gewährträgerhaftung

2 Siehe auch

3 Weblinks


Deutschland

In Deutschland ist eine Sparkasse ein in seinen Geschäftsaktivitäten regional begrenztes Kreditinstitut ("Regionalprinzip"). Die ersten deutschen Sparkassen wurden ursprünglich durch private Initiative gegründet, um ärmeren Bevölkerungsschichten die Möglichkeit zu eröffnen, langfristig eine sichere und verzinsliche Rücklage für die Bewältigung der Widrigkeiten des Lebens (Krankheit, Alter etc.) zu bilden.


Das heutige Geschäftsmodell der Sparkassen sieht vor, eine Region möglichst umfassend mit allen Finanzprodukten zu versorgen: Zahlungsverkehr, Sparen, Kredite und Wertpapierdienstleistungen.


Angeboten werden als Leistungen der Verbundpartner:


  • Bausparen der Landesbausparkassen (LBS)
  • Versicherungen der öffentlichen Versicherer (z.B. Provinzial, Sparkassen-Versicherung, ÖSA, ÖRAG, Versicherungskammer Bayern etc.)
  • Fonds der DekaBank
  • Produkte der LGS Leasing.


Insbesondere sehen sich Sparkassen als "Partner des Mittelstandes", d.h. im Firmenkundengeschäft als Banken, die sich nicht aus der Kreditfinanzierung kleiner und mittlerer Unternehmen zurückgezogen haben. Im Zusammenhang mit "Basel II" war in den letzten Jahren zu beobachten, dass hier die Großbanken dieses Geschäftsfeld wegen der im Verhältnis geringen Gewinnspanne bei erhöhtem Risiko eher zurückhaltend besetzt haben.


Insgesamt gesehen ist die Sparkassen-Finanzgruppe Marktführer in Deutschland in vielen Bankbereichen.


Die erste Sparkasse entstand 1749 in Salem. Weitere 1778 in Hamburg, 1786 in Oldenburg und 1796 in Kiel. Die Anzahl der Sparkassen stieg von da an rapide an (1836: 300 Sparkassen, 1860: ca. 1.200, 1913: ca. 3.100 Sparkassen). Die meisten davon enstanden als kommunale Institute, als erste z.B. die Sparkasse Göttingen (1801). In den 1920er Jahren erlebten die Sparkassen eine starke Modernisierungsphase, u.a. weil sie den bargeldlosen Zahlungsverkehr aufnahmen (siehe Sparkassenreformer Johann Christian Eberle), ab 1918 ins Bauspargeschäft einstiegen und Versicherungen anboten. Weitere Meilensteine waren z.B. die Aufnahme des Konsumentenkredites mit seinen Vorformen ab 1952 sowie die zunehmende Automation des Zahlungsverkehrs ab den frühen 1970er Jahren.


Ab Mitte der 1990er Jahre begann eine erste Konsolidierung im Sparkassensektor. Durch betriebswirtschaftlich bedingte Fusionen nahm die Zahl der Sparkassen bis zum Ende des Jahres 2003 auf rund 490 ab (2002: 519). Dieser Trend wird sich voraussichtlich auch in der Zukunft fortsetzen, wenn unter veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen (Abschaffung Gewährträgerhaftung, "Basel II") einzelne kleinere Sparkassen unter dem Gesichtspunkt der Rentabilität nicht sinnvoll weiterbetrieben werden können. Jedoch ist es den Mitbewerbern nach aktueller Rechtslage nicht möglich, eine Sparkasse feindlich zu übernehmen bzw. dem Gewährträger einer Sparkasse (eine Stadt, ein Landkreis etc.) untersagt, die Sparkasse zu veräußern. Ein darauf abzielender Versuch der Stadt Stralsund scheiterte 2004 dadurch, dass die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns ein Gesetz verabschiedete, welches auch den Verkauf aller Vermögensgegenstände einer Sparkasse an einen neuen Eigentümer verbietet und einer Zwangsfusion mit einer anderen Sparkasse den Vorrang einräumt.


Die deutschen Sparkassen publizieren seit 1974 für junge Sparkassenkunden (Kinder und Teenager) das kostenlose Sparkassen-Comic KNAX. Träger dieser Publikation ist der Deutsche Sparkassen Verlag.


Öffentliche-rechtliche Sparkassen und Ausnahmen

Eine Sparkasse ist meist eine Anstalt öffentlichen Rechts. Ihre Existenz basiert auf dem jeweiligen Sparkassengesetz der Bundesländer. In der Regel legen die Sparkassenverordnungen der Länder fest, dass die Sparkassen für jedermann ein Sparkonto zu führen haben (Kontrahierungszwang). Zum Teil haben sich Sparkassen auch selbst verpflichtet, für jedermann ein Girokonto zu eröffnen oder zu führen, soweit dies für die Sparkasse keine unzumutbare Härte bedeuten würde.


Danach ist eine Sparkasse eine Einrichtung einer kommunalen Verwaltung oder eines Zweckverbandes von kommunalen Verwaltungen. Dementsprechend gibt es Stadtsparkassen, Kreissparkassen etc. Diese kommunalen Einrichtungen, Städte oder Kreise sind die Gewährträger. Sparkasse ist ein rechtlich geschützer Name, dass heißt, nicht jedes Kreditinstitut darf sich als Sparkasse bezeichnen. Von dem öffentlich-rechtlichen Status der Sparkassen gibt es einige wenige Ausnahmen: So ist z.B. die Hamburger Sparkasse seit dem Jahr 2002 eine Aktiengesellschaft.


Anstaltslast und Gewährträgerhaftung

Mit diesem Stichwort ergibt sich eine Besonderheit der öffentlich-rechtlichen Sparkassen: Die Anstaltslast und Gewährträgerhaftung.


Die Anstaltslast bezeichnet die Verantwortung der öffentlichen Hand für ihre Unternehmen. Sie ist die Verpflichtung des Trägers, das jeweilige öffentlich-rechtliche Unternehmen, die Anstalt, mit den zur Aufgabenerfüllung nötigen finanziellen Mitteln auszustatten. Träger der Anstaltslast bei den Sparkassen sind einzelne oder eine Mehrzahl von Kommunen.


Die Gewährträgerhaftung kommt in dem Fall zum Tragen, wenn die Schulden einer öffentlich-rechtlichen Anstalt - hier also einer Sparkasse - größer sind als ihr Vermögen.In diesem Ausnahmefall hat jeder Gläubiger einen Anspruch auf Erfüllung seiner Forderung gegen die öffentlich-rechtliche Anstalt durch den jeweiligen Anstaltsträger.


Veranschaulicht bedeutet dies, dass im Falle der Überschuldung ("Pleite") einer Sparkasse der Gewährträger (also die öffentliche Hand und damit letztlich der Steuerzahler) für die Verbindlichkeiten der Sparkasse (z.B. Sparguthaben) haftet.


Im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen der privaten Bankenwirtschaft und dem öffentlich-rechtlichen Sektor Ende der 1990er, Anfang der 2000er Jahre sind diese Rechtsinstitute durch EU-Beschluss maßgeblich verändert worden. Die Gewährträgerhaftung für öffentlich-rechtliche Banken wurde abgeschafft und die Anstaltslast ersetzt, weil sie einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber den Mitbewerbern darstellen.


Siehe auch



Weblinks



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