Der Begriff Sozialstaat bezeichnet ein Gemeinwesen, das bestrebt ist, soziale Unterschiede - etwa materieller Natur - zwischen seinen Mitgliedern bis zu einem gewissen Grad auszugleichen, um die Teilhabe aller an den gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen zu gewährleisten. Verfassungsrechtler benutzen daher auch den Begriff sozialer Rechtsstaat.
Der Sozialstaat soll soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit herstellen, seine Bürger vor Notlagen bewahren oder ihnen im Falle der Not Hilfe anbieten. Ausdruck des Sozialstaatsprinzips in Deutschland sind z.B. die gesetzlichen Kranken-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherungen.
Das Sozialstaatsprinzip ist damit als Staatsziel verankert, das neben der Garantie der Menschenwürde und der Menschenrechte den Schutz der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG genießt.
Eine soziale Ausrichtung des Staates ist also im Grundgesetz festgelegt. Der Grundrechtskatalog der Art. 1-19 GG nennt aber explizit keine rechtlich bindenden sozialen Grundrechte oder Teilhaberechte, wie etwa ein Recht auf Arbeit. Auch eine bestimmte Wirtschaftsordnung gibt die Verfassung nicht vor. Sie erkennt die Notwendigkeit von Privateigentum an, will dessen Nutzung aber ans Gemeinwohl gebunden sehen. Artikel 14 II lautet:
"Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen."
Infolgedessen wird das Wirtschaftssystem der Bundesrepublik oft als Soziale Marktwirtschaft bezeichnet, da der Staat sich das Recht vorbehält, umverteilend in das Wirtschaftsleben einzugreifen, während sich die Wirtschaft zugleich am Markt orientiert (Marktwirtschaft im Gegensatz zur zentralen Planwirtschaft). Die "soziale" Komponente ist aber nur eine untergeordnete Eigenschaft des Marktes. Der Begriff "Soziale Marktwirtschaft" geht auf den Volkswirtschaftler Prof. Dr. Alfred Müller-Armack (Staatsekretär beim Bundeswirtschaftsminister Ludwig Erhard) zurück.
Entwickelt hat sich der Sozialstaatsgedanke im 19. Jahrhundert als Folge der Industriellen Revolution und der Massenverelendung breiter Bevölkerungsschichten. Er basiert auf der Erkenntnis, dass Eigentum die Basis für die Ausübung von Rechten ist und dass Freiheit substanzlos bleibt, wenn ihre Ausübung nicht durch Eigentum gewährleistet ist. Durch staatliche Umverteilung sollten Arme und Schwache eine elementare Grundsicherung erhalten.
Sozialstaatliches Handeln war immer zugleich auch Ordnungspolitik, die auf die Erhaltung des sozialen Friedens abzielte. So sollten die unter Reichskanzler Otto von Bismarck in den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts in Deutschland eingeführte Renten- und Arbeitslosenversicherungen die wachsende Bevölkerungsschicht der Industriearbeiter von revolutionären Bestrebungen abhalten.
Seit dem 2. Weltkrieg wurden die sozialstaatlichen Leistungen in fast allen westeuropäischen Staaten über die reine Grundsicherung hinaus erweitert. In den letzten Jahren hat dies in all diesen Ländern zu erheblicher Kritik an der Ausgestaltung des Sozialstaats und zum Teil zu drastischen Beschneidungen staatlicher Leistungen geführt.
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