Sozialrecht: (im Sinne der nachstehenden Ausführungen) ist öffentliches (hoheitlichen) Recht und damit geprägt von einem Über (=öffentliche Verwaltung, Behörde)- und Unterordnungsverhältnis (Antragsteller).
Der Begriff ist vergleichsweise neu und wird in Deutschland einheitlich erst seit den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts verwendet; er ist beeinflußt durch den Begriff der "sozialen Sicherung", der im internationalen Gebrauch üblich geworden ist.
Versuche, das Sozialrecht (zusammen mit dem Arbeitsrecht und weiteren Rechtsmaterien) einem selbständigen dritten Zweig der (deutschen) Rechtsordnung, neben öffentlichem und privatem Recht zuzuordnen, wie dies in außerdeutschen Rechtsordnungen teilweise der Brauch ist, haben sich nicht durchsetzen können. Das Sozialrecht ist eine Sammel- und Querschnittsmaterie, die zahlreiche einzelne Rechtsgebiete und Gesetzesmaterien in sich vereint. Es unterteilt sich nach der traditionellen Klassifikation, wie sie auch das Grundgesetz verwendet, in die Bereiche Sozialversicherung, Sozialversorgung (z.B. Wohngeld, Kindergeld, Erziehungsgeld, Ausbildungsförderung), und Sozialhilfe (Sozialfürsorge).
Eine neuere Einteilung unterscheidet zwischen den Subsystemen Soziale Vorsorge (insbesondere Sozialversicherung, berufsständische Versorgung), Soziale Entschädigung, Soziale Förderung (z.B. Ausbildungsförderung; Jugendhilfe; Familienlastenausgleich) und Soziale Hilfe (Sozialhilfe und verwandte Leistungssysteme).
Als Sozialrecht im engeren Sinn (im formellen Sinn) wird heute weitgehend das Recht des Sozialgesetzbuchs verstanden (siehe sogleich: Gesetzliche Normierung); im weiteren Sinn (Sozialrecht im materiellen Sinn) fallen darunter Materien des Lastenausgleichs und der Wiedergutmachung, regionale sowie berufsständische Sondervorgsorgesysteme u.a.
In einem noch weiteren Sinn können mit dem funktionalen Begriff des "sozialen Rechts" alle rechtlichen Regelungen erfasst werden, die eine besondere soziale Zwecksetzung verfolgen und insbesondere Ausdruck des verfassungsgrechtlichen Staatszieles des Sozialstaatsprinzips sind (Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz), beispielsweise Bestimmungen über den sozialen Mieterschutz, arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz u.a.
Gesetzliche Normierung
Mit der Einführung des Sozialgesetzbuchs (SGB), Bücher I bis XII, sind die Kernmaterien des Sozialrechts in einer zusammenhängenden Kodifikation gefasst worden. Regelungsmaterien des Sozialrechts im engeren Sinne sind darüber hinaus Bereiche des Sozialhilferechts, das Recht der Kriegsopferversorgung und der sozialen Entschädigung im übrigen (Bundesversorgungsgesetz; Opferentschädigungsgesetz; Infektionsschutzgesetz), die als besondere Teilde des Sozialgesetzbuches gelten. Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Verfahren vor den Sozialgerichten; für einige Bereiche des Sozialrechts sind jedoch nicht die Sozialgerichte sondern die Verwaltungsgerichte zuständig.
Sozialversicherungen
Die Sozialversicherung ist wesentlicher Bestandteil des Rechts der sozialen Scherung. Derzeit sind folgende Sozialversicherungen gesetzlich vorgesehen:
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