1969 hat der Gesetzgeber eine Zusammenfassung von zahlreichen Einzelgesetzen zu einem zusammenhängenden Gesetzeswerk begonnen, die inzwischen sehr weit fortgeschritten ist. Es enthält sowohl Regelungen über die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung (früher in der Reichsversicherungsordnung geregelt) als auch über jene Teile des Sozialrechts, die nicht den Charakter einer Versicherung tragen, sondern als Leistungen staatlicher Fürsorge aus Steuermitteln finanziert werden.
Das Sozialgesetzbuch gliedert sich in bisher 12 Bücher.
1. Das erste Buch ist der Allgemeine Teil, der Verfahrens- und weitere Rechtsvorschriften beinhaltet
2. Das zweite Buch regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende; es tritt jedoch erst am 1. Januar 2005 in Kraft. Bis dahin gilt für alle Arbeitsuchenden noch das dritte Buch.
Besondere Bestandteile des Sozialgesetzbuches sind auch einige derzeit noch in speziellen Gesetzen geregelte Bereiche: Ausbildungsförderung; Alterssicherung der Landwirte; Krankenversicherung der Landwirte; Kriegsopferversorgung; Opferentschädigung; Adoptionsvermittlung; Unterhaltssicherung u.a.
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