Das Sozialgericht ist regelmäßig mit einem Richter als Spruchkörper besetzt. Daneben bestehen mehrere Kammern für die Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung, der Unfallversicherung etc. Auch für die Streitigkeiten zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Psychotherapeuten und Vertragszahnärzten sowie deren Vereinigungen werden eigene Kammern gebildet.
Die sachliche Zuständigkeit des Sozialgerichtes bestimmt sich nach § 51 SGG. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Klägers; ausgenommen davon ist der Sitz des Beklagten ausschlaggebend, wenn eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts klagt oder ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung.
Die Verfahrensvorschriften gleichen im übrigen fast deckungsgleich denen der Zivilprozessordnung. Hinsichtlich der Verwaltungsverfahren sind die Vorschriften denen der Verwaltungsgerichtsordnung angeglichen. Im Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (keine Dispositionsmaxime wie im Zivilprozess).
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