Der Anspruch richtet sich gegen den betroffenen Gesellschafter und zielt auf eine Leistung in das gesamthänderische Vermögen. Er kann in der Regel auch gegen den Willen der Mehrheit der Gesellschafter durch einen einzelnen Gesellschafter im Wege der actio pro socio durchgesetzt werden.
Nicht zu den Sozialansprüchen gehören Ansprüche, welche der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter auf Grund eines Rechtsgeschäfts außerhalb des Gesellschaftsvertrages zukommen, also etwa der Gewährleistungsanspruch der Gesellschaft im Hinblick auf Gegenstände, die sie von einem Gesellschafter käuflich erworben hat.
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