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Sonderschule

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Sonderschule ist die frühere Bezeichnung der Förderschule. Insbesondere versteht man darunter die Schule, die der Beschulung und Förderung der Schüler mit Lernbehinderung dient.


Inhaltsverzeichnis


1 Geschichte

2 Namenskonventionen

3 NRW

4 Weblinks


Geschichte

Bereits 1835 wurde in Chemnitz die Notschule gegründet. Sie war für Schüler mit mangelndem Wissen für die Konfirmation gedacht. In Halle (Saale) richtete ein Rektor 1859 eine Nachhilfeklasse für "nicht vollsinnige Kinder" ein. Im weiteren Verlauf besuchten die Notschule vor allem lernschwache Schüler. Heinrich Ernst Stötzner (1832-1910) gründete 1881 eine der ersten Hilfsschulen Deutschlands. Andere entstanden in Wuppertal-Elberfeld, Braunschweig und Leipzig. Mit seiner Schrift "Schulen für schwachbefähigte Kinder" ruft Stötzner de facto die Hilfsschulen ins Leben. Stötzner propagiert darin eine eigenständige Schule für Kinder, die er als "die letzten in der Classe" beschreibt. Der Besuch der Hilfsschulen war den Kindern vorbehalten, denen eine geringe geistige Begabung attestiert wurde, nicht jedoch den "Blödsinnigen", für die angenommen wurde, dass sie nicht "schulbildungsfähig" seien. In einem Referat zur Heilpädagogischen Woche in Berlin verwendete Eduard Spranger erstmals (?) die Bezeichnung Sonderschule.


Nach der Machtergreifung Hitlers wurde das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses in Kraft gesetzt. Das Gesetz enthielt einen ausdrücklichen Hinweis auf die Hilfsschüler. Dadurch veränderte sich das Ziel der Hilfsschulen massiv: Zur Unterstützung der "Erb- und Rassenpflege" und besonders zur Entlastung der Volksschulen wurden Kinder in den Hilfsschulen zur Beobachtung eingewiesen. Die Hilfsschule als Institution war dadurch nicht gefährdet, wohl aber die Schüler selbst zum Beispiel durch häufige Zwangssterilisation.


Die Nachkriegszeit brachte für die Hilfsschulen keine entscheidenden Veränderungen. Vielmehr wurde an die bereits in der Weimarer Republik bestehenden Systeme angeknüpft. Auch der im Dritten Reich verwendete Begriff Sonderschule wird anstandslos übernommen und weitergeführt.


Erst in den 1950er und 1960er Jahren folgte der Aufbau des Sonderschulwesens in Deutschland. 1955 wird der "Verband deutscher Hilfsschulen" in "Verband deutscher Sonderschulen" umbenannt. Als neue Bezeichnung der Schülerschaft setzt sich Lernbehinderte durch. Die Konferenz der Kultusminister verwendet diesen Begriff 1960 in einem Gutachten zur Neuordnung des Sonderschulwesens. Die Umbenennung der Hilfsschule zur "Sonderschule für Lernbehinderte" setzt sich zuerst in Hessen, später im ganzen Bundesgebiet durch.


Namenskonventionen

Durch die Umbenennung der bestehenden Hilfsschulen in Sonderschulen sollte auch der zunehmenden Stigmatisierung der Schüler entgegen getreten werden. Ab Mitte der 1990er Jahre schließlich wurden große Teile der Sonderschulen in Förderschulen umbenannt, die schließlich in manchen Bundesländern zu Förderzentren wurden. Mit dem hier eingebauten Begriff der Förderung soll deutlich gemacht werden, dass die Schulen bestrebt sind, Beeinträchtigungen und Störungen abzubauen, bzw. zu kompensieren. Demnach genügt es nicht, einem Schüler die Nicht-Eignung für die Regelschule zu attestieren. Vielmehr ist es notwendig, durch eine eingehende und begleitende Förderdiagnostik die geeignete sonderpädagogische Einrichtung zu finden.


Einige Schulen für Schüler mit Behinderung tragen weiterhin den Namen Sonderschule. Hier unterscheidet man folgende Schultypen, die auf den jeweiligen Förderbedarf gezielt eingehen können:


  • Sonderschule für Blinde
  • Sonderschule für Geistigbehinderte
  • Sonderschule für Gehörlose/Hörbehinderte
  • Sonderschule für Körperbehinderte
  • Sonderschule für Lernbehinderte
  • Sonderschule für Sprachbehinderte
  • Sonderschule für Verhaltensgestörte/Verhaltensauffällige/Erziehungsschwierige


Da das Schulwesen in Deutschland dezentral organisiert ist, ist es Angelegenheit der Länder die genauen Rahmenrichtlinien festzuhalten.


NRW

Die in NRW gültigen Vorschriften für die Förderschulen finden sich in der Bereinigten Amtlichen Sammlung der Schulvorschriften Nordrhein-Westfalen.


Behinderungen werden entsprechend ihres Förderbedarfs oder ihrer inhaltlichen Nähe in eigenen Schulformen zusammengefasst. Dabei gibt es in NRW folgende Sonderschulformen:


(1) Behinderungen, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf bedingen können, sind


  • 1. Sehschädigungen (Blindheit, Sehbehinderung),
  • 2. Hörschädigungen (Gehörlosigkeit, Schwerhörigkeit),
  • 3. Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernbehinderung, Sprachbehinderung, Erziehungsschwierigkeit),
  • 4. Geistige Behinderung,
  • 5. Körperbehinderung.


Die Entscheidung über die Förderbedürftigkeit trifft die Schulaufsichtsbehörde (Schulamt) nach entsprechendem Verfahren (VO-SF)


Weblinks




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