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Seerecht

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Das Seerecht ist eine der ältesten Regelungsmaterien des Völkerrechts. Es erstreckt sich nicht auf Binnengewässer, Flüsse oder Seen im Inland.


Das moderne Seerecht wird vor allem durch die Seerechtskonvention der Vereinten Nationen bestimmt. Nach ihrem Inkrafttreten ist sie weitgehend (auch in der Bundesrepublik Deutschland) zur üblichen Praxis geworden. Das moderne und historische Seerecht fußt auf dem Gedanken des freien Meeres, das Zugang für alle bietet. Mehrere Zonen von der Küstenlinie des Staates gemessen, verdeutlichen aber die Hoheitsgewalt der Staaten über die vorgelagerten Gewässer. Streitigkeiten ergeben sich häufig bei Meerengen, wenn sich die Ansprüche auf das zu nutzende Gebiet überlagern.


Inhaltsverzeichnis


1 Küstenmeer (bis zu 12 sm)

2 Anschlusszone (bis zu 24 sm)

3 Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ, bis zu 200 sm)

4 Festlandsockel (mindestens 200 sm)

5 Der internationale Meeresboden (das "Gebiet")

6 Gerichtsbarkeit


Küstenmeer (bis zu 12 sm)

Das Küstenmeer ist das Gebiet, das sich bis maximal zwölf Seemeilen von der Basislinie (in der Regel die Niedrigwasserlinie, es sind aber auch gerade Basislinien möglich) erstreckt. Dem Staat stehen in seinem Küstenmeer sämtliche Hoheitsbefugnisse zur Verfügung.


Die Zwölf-Seemeilen-Zone wurde in der UNO-Seerechtskonvention von 1982 in Artikel 3 definiert. In den meisten Staaten löst die Zwölf-Seemeilen-Zone die früher übliche Dreimeilenzone ab.


Anschlusszone (bis zu 24 sm)

In dieser an das Küstenmeer angrenzenden Zone, die maximal 24 Seemeilen betragen darf, kann der Staat die erforderliche Kontrolle ausüben, um Verstöße gegen seine Zoll-, Gesundheits-, und Einreisevorschriften zu verhindern, oder Verstöße, die bereits in seinem Hoheitsgebiet oder Küstenmeer begangen wurden, zu ahnden.


Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ, bis zu 200 sm)

In der AWZ kann der Staat bis zu einer Ausdehnung von 200 Seemeilen ausschließlich über die natürlichen Ressourcen, also Meeresbewohner und Bodenschätze, verfügen. Es besteht jedoch keine Rechte, die sich aus der Souveränität des Staates ergeben. Hoheitliche Befugnisse können daher nur im geringen Maße ausgeübt werden. Die häufigsten seerechtlichen Streitigkeiten beziehen sich auf die Nutzung der Wirtschaftszone.


Festlandsockel (mindestens 200 sm)

Der rechtliche Festlandsockel ist nicht unbedingt deckungsgleich mit dem geologischen Kontinentalschelf. Er erstreckt sich mindestens bis 200 sm von der Basislinie. Nach einer komplizierten, im Seerechtsüberinkommen festgelegten Formel kann seine Grenze bis zu 350 sm, im Einzelfall noch darüberhinaus (100 sm von der 2500 m Wassertiefenlinie) von der Basislinie entfernt sein. Jenseits des Festlandsockels liegt der internationale Meeresboden. Der Abbau von Ressourcen des Meeresbodens ist allein dem Staat vorbehalten. Der Festlandsockel verändert den Status der über ihm liegenden Gewässer nicht.


Der internationale Meeresboden (das "Gebiet")

Den Meeresboden und den Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse bezeichnet das Seerechtsüberinkommen als "das Gebiet". Das "Gebiet" und seine Ressourcen sind gemeinsames Erbe der Menschheit (Common Heritage of Mankind). Sie unterliegen der Verwaltung durch die Internationale Meeresbodenbehörde.


Gerichtsbarkeit

Mit der Seerechtskonvention wurde für das Seerecht ein eigenständiger Gerichtshof geschaffen. Der Internationale Seegerichtshof hat seinen Sitz in Hamburg.


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