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Schulrecht

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Schulrecht ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die die Schule betreffen. Das Schulrecht regelt insbesondere die mit dem Schulbetrieb zusammenhängenden Rechten und Pflichten von Schülern, Lehrern, Eltern, Schulaufsicht und Schulträgern. Es ist Teil des öffentlichen Rechts,


genauer des Besonderen Verwaltungsrechts (Juristen, bitte überprüfen !).


Inhaltsverzeichnis


1 Empirischer Befund: Schulrecht verschiedener Länder und Staaten

  1.1 Schulrecht in Deutschland

  1.2 Schulrecht in Österreich

  1.3 Schulrecht in der Schweiz

2 Systematik

3 Siehe auch


Empirischer Befund: Schulrecht verschiedener Länder und Staaten

Schulrecht in Deutschland

Der Trend zur Verrechtlichung aller Lebensbereiche hat die Schulen relativ spät erreicht. Bis weit in die bundesrepublikanische Nachkriegsgeschichte bestand das Schulrecht vor allem aus einer historisch gewachsenen Sammlung ministerieller Erlasse, die älteres Gewohnheitsrecht ersetzt, ergänzt oder präzisiert hatten und deren mehr oder minder genaue Umsetzung selbst den Charakter von Gewohnheitsrecht angenommen hatte. Erst im letzten Drittel des 20sten Jahrhunderts wurde ein systematisches Gebäude aus Gesetzen und Verordnungen errichtet; Detailregelungen erfolgen nach wie vor in Form von Erlassen. Richtlinien haben den gleichen Status wie Erlasse (???). Dieser historische Kurzabriss ist einigermaßen spekulativ - wer hat hinreichend weit zurückreichende Erinnerungen oder historische Kenntnisse und kann meine Formulierungen bestätigen oder korrigieren ?


Aufgrund der Kulturhoheit der Länder ist Schulrecht in Deutschland Länderangelegenheit. Nichtsdestoweniger unterscheidet sich die Schulorganisation in den einzelnen Bundesländer nennenswert nur in wenigen, zumeist politisch stark umstrittenen Einzelheiten (Gesamtschule, Dauer der Schulzeit, Zentralabitur); und auch bei solchen Themen sind zum Teil nach jahrzehntelangem Nebeneinander verschiedener Lösungen konvergente Trends zu verzeichnen. Zur Einheitlichkeit des deutschen Schulrechts tragen neben gemeinsamen Traditionen vor allem die Absprachen und förmlichen Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz sowie die gegenseitige Anerkennung von Schulabschlüssen und Lehrbefähigungen bei. Schulleistungsvergleiche und der Ruf nach europaweit vergleichbaren Qualifikationen werden diese Tendenzen weiter verstärken.


Wie sich das Schulrecht eines deutschen Bundeslandes aus Verfassungsrecht,


Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und Richtlinien zusammensetzt, ist exemplarisch im Artikel Hessisches Schulrecht dargestellt.


Schulrecht in Österreich

Schulrecht in der Schweiz

Systematik

Hier nun ein Versuch, die verschiedenen Teilbereiche des Schulrechts systematisch (und unabhängig von nationalen oder subnationalen Einzelregelungen) zu katalogisieren:


  • Schulträgerschaft:
    • Welche staatliche Ebene finanziert Schulgebäude/laufende Sachkosten/Personalkosten?
    • Unter welchen Bedingungen dürfen andere Träger Privatschulen unterhalten?
    • Schulgeld oder Unentgeltlichkeit, Lernmittelfreiheit, kostenfreie Schülerbeförderung?
    • Schulbezirke, Pflicht zur Aufnahme oder Recht zur Zurückweisung von Schülern?
  • Schulorganisation:
    • Welche Schulformen und Bildungsgänge gibt es, welche Zugangsbedingungen, Übergangsmöglichkeiten, Abschlussprüfungen?
    • Schulaufsicht: Erlass von Lehrplänen, Dienstaufsicht über die Lehrer usw.
    • Rechte und Pflichten der Schulleitung
    • Lehrerkonferenzen, z.B. Klassenkonferenz
    • Werbung und Sponsoring in der Schule?
    • Klassenfrequenzen, Hitzefrei
  • Unterricht und Pädagogik, Pflichten und Rechte des Schülers:
  • Dienstrecht für Lehrer:
    • Wichtigste Normen: Beamtenrechtliche Regelungen, Dienstordnung
    • Disziplinarrecht
    • Amtshaftung
    • Lehrerausbildung
    • Leistungsbeurteilung
    • Stellenausschreibung, Beförderungen
    • pädagogische Freiheit
    • Spezielle Bestimmungen aus dem Urheberrecht für die Herstellung un Verwendung von Unterrichtsmaterialien; dagegen keine Sonderregelungen bei Softwarelizenzen, sondern müssen Schullizenzen mit dem Lieferanten vereinbart werden.
  • Mitwirkung von Schülern und Erziehungsberechtigten:


Siehe auch



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