Die gesetzliche Schriftform ist in § 126 BGB definiert. Maßgebend ist dafür nicht, dass der gesamte Text von Hand geschrieben ist (so beim eigenhändigen Testament). Ausreichend, aber auch notwendig ist vielmehr, dass der Text schriftlich fixiert wurde und vom Aussteller eigenhändig unterschrieben ist. Alternativ kann auch ein notariell beglaubigtes Handzeichen verwendet werden.
Im Zuge der Anpassung an die aktuellen Gegebenheiten sieht das Gesetz darüber hinaus in §§ 126a, 126b BGB die elektronische und die Textform vor.
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