Das Schöffengericht ist zuständig, wenn es sich um ein Vergehen handelt, dessen Straferwartung den Strafbann des Strafrichters überschreitet. Handelt es sich um ein Verbrechen, ist das Schöffengericht grundsätzlich bis zu einer Straferwartung von vier Jahren zuständig. Es sei denn, dass wegen der besonderen Bedeutung durch die Staatsanwaltschaft vor dem Landgericht geklagt wird oder anderweitig die erstinstanzliche Zuständigkeit beim Landgericht oder Oberlandesgericht liegt.
Das Schöffengericht ist wie der Strafrichter nicht befugt, Urteile auszusprechen, die die Anordnung einer Sicherungsverwahrung oder eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Maßregeln der Besserung und Sicherung) enthalten.
In Jugendstrafsachen oder Jugendschutzsachen wird das Schöffengericht als Jugendschöffengericht tätig, wenn die Verhängung von Jugendstrafe zu erwarten ist.
Das Schöffengericht ist in der Regel mit zwei Schöffen und einem Berufsrichter besetzt. Wenn die zu verhandelnde Sache von besonderem Umfang ist, kann ein weiterer Berufsrichter hinzugezogen werden. Dieses Schöffengericht wird dann erweitertes Schöffengericht genannt. Die Voraussetzungen und Zuständigkeitsregelungen sind dieselben wie beim eigentlichen Schöffengericht.
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