Das Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha war ein in Personalunion vereinigtes Doppelherzogtum, bestehend aus den sog. ernestinischen Herzogtümern Coburg und Gotha
Zum Herzogtum Coburg gehörte außerdem seit 1816 das Fürstentum Lichtenberg an der Nahe, welches der Herzog von Sachsen-Coburg-Saalfeld Ernst III. nach dem Wiener Kongress als Entschädigung für die den Verbündeten beim Kampf gegen Frankreich geleistete Hilfe zugesprochen bekam. Aufgrund der großen Entfernung zu Coburg und der Unruhen infolge des Hambacher Festes verkaufte der Herzog das Fürstentum 1834 an Preußen.
Das neu entstandene Doppelherzogtum Sachsen-Coburg Gotha war ein Doppelherzogtum, das von einer Dynastie in Personalunion regiert wurde, aber nur eine Stimme im Bundesrat hatte. Die Errichtung eines Einheitsstaates war 1826 versäumt worden. Spätere Versuche zur Verschmelzung der Herzogtümer scheiterten 1867, weil der Gothaer Landtag nicht die hohen Coburger Landesschulden übernehmen wollte und 1872, als die Vereinigungsfrage mit der Domänenfrage verbunden werden sollte.
Es gab es mit Gotha und Coburg zwei Residenzstädte. Deshalb zog der gesamte herzogliche Hof mit dem Hoftheater zweimal jährlich um: von Coburg nach Gotha und zurück. Für das Hoftheater existierten daher zwei nahezu identische Spielstätten, welche zeitgleich 1840 in Gotha (im 2. Weltkrieg zerstört) und Coburg (heute Landestheater Coburg) errichtet wurden. Neben der Residenzschlössern Friedenstein in Gotha sowie Ehrenburg in Coburg benutzte die herzogliche Familie noch das Schloss Reinhardsbrunn bei Gotha sowie die Schlösser Callenberg und Rosenau bei Coburg.
Es bestand für jedes Herzogtum ein Landtag,mit 11 Mitgliedern in Coburg und 17 Mitgliedern in Gotha, die durch Zusammentritt den gemeinschaftlichen Landtag bildeten. Für die beiden Herzogtümer gab es zwar ein Staatsministerium in Gotha, dieses hatte aber zwei nahezu unabhängige Ministerialabteilungen in Coburg und Gotha. Der Staatsminister leitete die Gothaer Ministerialabteilung und war verantwortlich für die gemeinsamen Staatsangelegenheiten sowie die Wirtschafts- und Gewerbepolitik, das Justizwesen und die Durchführung der Reichsgesetze. In Coburger Landesangelegenheiten, wie z.B. das Kommunalwesen, die Polizeiaufgaben, Kirche und Schule sowie Vermögensverwaltung und Finanzen, aber auch bis 1891 in Hofangelegenheiten konnte er nicht eingreifen. Die Finanzen beider Herzogtümer blieben grundsätzlich getrennt. Über einen gemeinschaftlichen Etat wurden vor allem die finanziellen Beziehungen zum Reich abgewickelt und die gemeinschaftlichen Aufgaben bestritten. Zuschüsse aus beiden Landesetats erfolgten im Verhältnis 7:3 zwischen Gotha und Coburg.
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