Das Sachenrecht regelt in Deutschland als Teil des Zivilrechts und drittes Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches die Beherrschung der Sachgüter durch den Menschen. Dabei wird durch das Sachenrecht als objektivem Recht diese Beherrschung sowohl für die Ruhelage (also z.B. die Befugnisse des Eigentümers oder Besitzers) als auch für die Veränderung (also z.B. Übereignung und Besitzverschaffung) normiert.
Im Sachenrecht herrscht, anders als im Schuldrecht, wo durch Vereinbarung neue Vertragstypen geschaffen werden können, Typenzwang, d.h. es gibt nur die im Gesetz im einzelnen ausdrücklich geregelten Arten von dinglichen Berechtigungen an einer Sache. Dies sind:
Diese dinglichen Rechte wirken absolut, d.h. gegenüber jedermann. Vertragliche Rechte wirken dagegen nur im Verhältnis zum Vertragspartner. Die dinglichen Rechte sollen offenkundig, also für jedermann erkennbar sein. Diese Publizität wird bei beweglichen Sachen durch den Besitz, bei unbeweglichen Sachen durch die amtliche Aufzeichnung im Grundbuch gewährleistet. Die dinglichen Rechte sind regelmäßig übertragbar, Ausnahmen gelten für den Nießbrauch und die Dienstbarkeiten. Die auf die dinglichen Rechte bezogenen Rechtsgeschäfte sind von den zu Grunde liegenden vertraglichen Beziehungen zu trennen (Trennungsprinzip) und von deren rechtlichem Schicksal unabhängig (Abstraktionsprinzip).
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