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Sache (Recht)

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Nach deutschem Recht ist eine Sache ein körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB). Damit ist jede im Raum abgrenzbare Materie eine Sache, gleich ob fest, flüssig oder gasförmig; also z.B. auch Gas oder Wasser in Flaschen. Entscheidend ist jedoch die Verkehrsanschauung, nicht die Physik.


Nach § 90a BGB sind Tiere keine Sachen. Auf sie finden jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Das bedeutet, dass man z.B. einen Hund ohne weiteres nach den Vorschriften über den Kaufvertrag kaufen und nach den sachenrechtlichen Vorschriften übereigenen kann. Sinn der Regelung ist es, die Tiere als Mitgeschöpfe wenigstens gedanklich von den Sachen zu unterscheiden. Bei der Anwendung von Vorschriften über Sachen ergeben sich aber keine Unterschiede zu den Sachen im Sinne von § 90 BGB.


Nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtswissenschaft ist auch der menschliche Leichnam nicht als Sache anzusehen.


Abweichende Begriffsverwendung

Die §§ 90 und 90a BGB regeln den Begriff der Sache zwar unmittelbar nur für das Bürgerliche Gesetzbuch, aber der dort verwendete Begriff hat auch Gültigkeit in den meisten anderen Rechtsgebieten. Der Begriff der Sache im Strafrecht weicht jedoch insoweit davon ab, dass Tiere ebenfalls Sachen sind.


Der in § 265 ZPO verwendete Sachbegriff schließt auch Rechte - die als solche unkörperlich sind - ein. Gemeint ist in dieser Vorschrift daher eher der Oberbegriff für Sachen und Rechte, der Gegenstand.


Einteilung im BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt bewegliche und unbewegliche, vertretbare, verbrauchbare und teilbare Sachen.


Unbewegliche Sachen (Immobilien) sind Grundstücke und den Grundstücken gleichgestellte Sachen. Alle übrigen Sachen sind bewegliche Sachen (Fahrnis).


Vertretbare Sachen im Sinne von § 91 BGB sind alle Sachen, bei denen es auf eine Individualisierung nicht ankommt. Damit sind insbesondere Geld, Wertpapiere und neu hergestellte Serienwaren vetretbare Sachen. Gemeint ist, dass es einem Gläubiger nicht darauf ankommen kann, welches von mehreren Stücken er bekommt.


Teilbare Sachen sind die Sachen, die sich ohne Wertminderung in gleichartige Teile zerlegen lassen. Wenn z.B. ein großes unbebautes Grundstück in zwei kleinere Grundstücke geteilt werden kann, ohne dass der zusammengerechnete Wert der beiden einzelnen Grundstücke geringer ist, dann ist das Grundstück eine teilbare Sache. Vertretbare Sachen sind stets teilbare Sachen, soweit eine Teilung tatsächlich möglich ist (z.B. Geld). Der Begriff der Teilbarkeit hat Bedeutung für die Aufhebung der Gemeinschaft.


Verbrauchbare Sachen sind nach § 92 BGB Sachen "deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung der einzelnen Sache besteht."


Der Rechtsverkehr mit Sachen wird im Bürgerlichen Recht vom Sachenrecht geregelt.


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