Form der Altersvorsorge. Sie entstand im Zuge der Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2000/2001, bei der das Nettorentenniveau des Eckrentners mittelfristig von 70% auf 67% reduziert wurde. Zweck der Riester-Rente sollte daher sein, die durch die Rentenreform neu entstehende Versorgungslücke der Versicherten zu decken. Der umgangssprachliche Name "Riester-Rente" geht auf Walter Riester zurück, der als Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Rentenreform politisch umsetzte. Der offizielle Begriff lautet "zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge".
In der Geschichte der Sozialversicherung ist die Einführung der Riester-Rente von elementarer Bedeutung, da sie erstmals den Weg der Kapitaldeckung beschreitet und dem sonst für die Sozialversicherung typischen Umlageverfahren den Rücken kehrt.
Bislang wird die Riester-Rente von den Versicherten kaum angenommen. Ein aufwändiges und für die Versicherten schwer verständliches Förderverfahren, eine relativ geringe absolute Förderung für die Versicherten in den ersten Jahren nach der Einführung, hohe Investitions- und Verwaltungskosten bei den Anbietern und geringe Provisionserträge für die Verkäufer haben bisher den gewünschten Erfolg der Riester-Rente verhindert. Als Folge haben die ersten Anbieter ihre Riester-Produkte bereits wieder vom Markt genommen.
Funktionsweise
Die Riester-Rente ist eine private Altersvorsorge auf freiwilliger Basis. Man zahlt während des aktiven Arbeitslebens Beiträge in eine private Rentenversicherung, einen Banksparplan oder einen Fonds, als Extra erhält man staatliche Zulagen und Steuerfreibeträge.
Eine Förderung erfolgt bei Altersvorsorgebeiträgen nur, wenn Sie von der Bundesanstalt fr Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) zertifiziert sind. Zertifiziert werden nur Verträge,
für die auch zugesagt wird, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge zur Verfügung stehen,
die vorsehen, dass Leistungen ab Beginn der Altersrente, frühestens vom 60. Lebensjahr an, erbracht werden,
die lebenslange Leistungen garantieren, etwa in Form einer Leibrente oder eines Auszahlungsplanes, der mit einer Leibrente vom 85. Lebensjahr an verbunden ist,
die Übertragung und Pfändung ausschließen,
die Abschlusskosten auf mindestens zehn Jahre verteilen,
die bestimmte Informationen (wie z.B. die Verwendung der Vorsorgebeiträge, die Höhe der Verwaltungskosten, u. ä.) bereitstellen,
die eine vierteljährliche Kündigung sowie ein Ruhenlassen des Vertrages gestatten und
die eine Entnahme zum Zweck des Erwerbs einer selbst genutzten Immobilie zulassen.
Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG), das am 01.01.2005 in Kraft tritt, werden die Zertifizierungkriterien von 11 auf 5 reduziert, was der Vereinfachung der Riester-Rente und damit einer höheren Akzeptanz durch die Bürger dienen soll. Diese Reduzierung der Anzahl der Produktkriterien ist jedoch Augenwischerei, da u.a. 6 Punkte zu 3 neuen zusammengefasst wurden, ein Punkt eine Überregulierung darstellte, weil er bereits aufsichtsrechtlich festgeschrieben war und zwei Punkte überflüssig waren, da sie sich bereits zwingend aus dem Einkommensteuerrecht ergeben. Am Umfang der Regulierung hat sich also nichts zum positiven geändert.
Im Gegenteil: Das Alterseinkünftegesetz führt für alle ab 2006 angebotenen Tarife zwingend die so genannten UNISEX-Tarife ein. Bei einem UNISEX-Tarif erhalten Frauen und Männer bei gleichem Beitrag die gleiche Leistung. Da die voraussichtliche Lebenserwartung für die Kalkulation der Tarife bisher nur am Geschlecht orientiert ist und Frauen statistisch die höhere Lebenserwartung haben, wird die Einführung von UNISEX-Tarifen zu einer Verschlechterung der Leistungen für Männer führen, während die Leistungen für Frauen unverändert bleiben werden, faktisch wäre es also wieder ein reiner Frauentarif. Für Männer wird dies konkret bedeuten, dass sie gegenüber den heute üblichen Tarifen für die gleiche Rentenleistung etwa 15% mehr Beiträge aufwenden müssen. Die Anbieter bewerten dies übereinstimmend als den finalen Todesstoss für die Riester-Förderung.
Unmittelbar förderberechtigt sind zur Zeit folgende Personengruppen, wenn Sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen:
rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer,
rentenversicherungspflichtige Selbständige,
Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
Kinder Erziehende (maximal für die ersten drei Lebensjahres eines jeden Kindes),
Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe (einschließlich berechtigter Bezieher von Arbeitslosenhilfe, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen),
Bezieher von Krankengeld,
nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen,
Wehr- und Zivildienstleistende,
geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungs-Beitrag aufgestockt ird,
Bezieher von Vorruhestandsgeld,
Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird und
Amtsträger (z.B. Staatssekretäre, Senatoren und Minister).
Nicht zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis gehören folgende Personengruppen:
nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige,
freiwillig Versicherte,
Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken,
Sozialhilfebezieher ohne versicherungspflichtiges Einkommen,
Altersrentner und
Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ohne rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit.
Die o. a. nicht unmittelbar förderberechtigten Personen können jedoch einen mittelbaren Zulageanspruch erwerben, wenn sie einen auf ihren Namen lautenden Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben und ihr Ehegatte (nicht Lebenspartner), von dem sie nicht dauernd getrennt leben, zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis gehört.
Die Beiträge, die einschließlich der staatlichen Zulagen erforderlich sind, um die Maximalförderung zu bekommen, liegen z.Zt. bei 1%, ab 2004 bei 2%, ab 2006 bei 3% und ab 2008 bei 4% des Bruttogehalts.
Profitabilität
Die Frage, ob sich der Abschluss eines Altersvorsorgevertrags für den Anleger lohnt, kann selbst im konkreten Einzelfall meist nicht beantwortet werden. Die Ratings und Rankings der Fachpresse bieten lediglich einen Vergleich der Produkte untereinander, nicht jedoch den Vergleich zu alternativen Anlageprodukten. Eine Antwort auf die Ausgangsfrage bietet daher nur der Vergleich eines Altersvorsorgevertrags mit einem produkttechnisch vergleichbaren nicht geförderten Alternativprodukt, z.B. ein Altersvorsorgevertrag eines Versicherers mit einer Leibrentenversicherung des gleichen Versicherers, die beide die Sparbeiträge im Deckungsstock des Versicherers investieren (herkömmliches Lebensversicherungsprodukt). Grundsätzlich müssen Produkte des gleichen Anbieters verglichen werden, da sonst weitere Einflussfaktoren im Vergleich eliminiert werden müssen (z.B. unterschiedliche Nettoverzinsung des Deckungsstocks verschiedener Versicherer). Stellt man nun die Rentenleistung nach Steuer beider Produkte gegenüber und war der Beitragsaufwand in der Ansparphase gleich (auch der zeitlichen Verteilung nach), dann kann die Ausgangsfrage nach der Vorteilhaftigkeit beantwortet werden.
Allerdings ist die Umsetzung nur mit großen Einschränkungen möglich. So ist der Verlauf des Eigenbeitrags eines Altersvorsorgevertrags von vielen Faktoren abhängig (rentenversicherungspflichtiges Einkommen, Anzahl der Kinder, Familienstand) und in den meisten Fällen nicht kontinuierlich und daher nur schwer zu prognostizieren. Auch die Nettorentenleistung ist nur schwer vorherzusagen, da sie über die Besteuerung wesentlich von Art und Höhe anderer Alterseinkünfte beeinflusst wird.
Vor dem Hintergrund dieser Einflussfaktoren wird jedoch allgemein folgende These (Stand: Februar 2004) formuliert: Für den Anleger ist die in Anspruchnahme der Riesterförderung umso vorteilhafter, je geringer sein rentenversicherungspflichtiges Einkommen ist, je mehr Kinder (für die er Kindergeld erhält) er hat und je geringer seine erwarteten Alterseinkünfte neben den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sein werden. Eine weiterführende Eingrenzung dieser allgemeinen Aussage (z.B. bis zu welcher Höhe gilt ein Einkommen als gering?) ist umstritten und in der Wissenschaft bislang nicht konsensfähig.
Öfter wird auch die so genannte Förderquote im Zusammenhang mit der Profitabilität der Riester-Förderung genannt. Da die Förderquote jedoch die Relation zwischen Förderung (Zulagen und ggf. zusätzlicher Steuervorteil) und Eigenbeitrag beschreibt, ist sie als Indikator für die individuelle Vorteilhaftigkeit ungeeignet.
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