Der Begriff der Resozialisierung geht von der Vorstellung aus, ein Straftäter habe sich durch seine Tat außerhalb der Gesellschaft gestellt oder jedenfalls offenbart, dass er nicht im erforderlichen Maße in diese Gesellschaft eingebunden sei. Ziel des staatlichen Strafens habe es daher zu sein, den Täter wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist zwischen dem Zweck der Strafverhängung und dem Ziel des Strafvollzuges zu unterscheiden. In beiden Zusammenhängen kann die Resozialisierung allein oder zusammen mit anderen Strafzwecken wie Vergeltung, Abschreckung des Täter und Abschreckung der Allgemeinheit von Bedeutung sein.
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