Die Reisefreiheit ist eines der international verbrieften Menschenrechte, das jedem Menschen das grundsätzliche Recht gibt, sein eigenes Land nach Belieben verlassen und wieder zurückkehren zu dürfen.
Besonders totalitäre Staaten schränken die Reisefreiheit ihrer Bürger oft ein. Ein prominentes Beispiel war die DDR, die dieses Recht bis zum 9. November1989 stark einschränkte, obwohl die DDR 1974 den Internationalen Pakt vom 16. Dezember1966 über bürgerliche und politische Rechte unterzeichnete. Sie hatte es allerdings nicht nur unterlassen, diesen Pakt in nationales Recht umzusetzen, sondern erhielt auch über die Unterzeichnung hinaus den §213 ihres StGB aufrecht, der den nicht ausdrücklich genehmigten Versuch, das Land zu verlassen, unter Strafe stellte.
Vor 1961 war die Reisefreiheit der DDR-Bevölkerung uneingeschränkt.
Reisen für Bürger der DDR unter 65 Jahren in das nichtsozialistische Ausland waren nach 1961 nur auf Antrag, nur zu bestimmten Anlässen und meist nur dann möglich, wenn eine Rückkehr in die DDR wahrscheinlich war (z.B. zurückgelassene Kinder oder Ehepartner, keine "Westverwandtschaft").
Ab 1964 durften alle Rentner einmal im Jahr Besuchsreisen zu Westverwandten machen, später gab es weitere Reiseerleichterungen.
Weiterhin gab es so genannte Reisekader aus dem Staats- und Parteiapparat, Sportler, die zu internationalen Wettkämpfen fahren konnten, Wissenschaftler, die zu Fachkongressen ausreisen durften und ausgewählte (Fach-)Arbeiter, welche im Westen arbeiteten (z.B. Bauarbeiter und Ingenieure), oder ihn durchfuhren (Seeleute, Fernfahrer, Flugzeugbesatzungen).
In östliche Richtung, d.h. in sozialistische Staaten gab es für DDR-Einwohner auch Reisefreiheit, insbesondere Polen, die CSSR, Ungarn, Bulgarien und die UdSSR waren in der DDR beliebte Reiseländer.
Die Forderungen nach Reisefreiheit in westliche Richtung fanden im Fall der Berliner Mauer (Maueröffnung) am 9. November1989 ihren Höhepunkt und ihr Ziel.
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