Das Reichserbhofgesetz wurde am 29. September1933 durch die Nationalsozialisten erlassen. Dadurch wurden rund 35% der land- und forstwirtschaftlichen Besitzungen im Deutschen Reich zu Erbhöfen erklärt. Gesetzlich fixiert waren diese als ".. der unveräusserliche und unbelastbare, unteilbar auf den Anerben übergehende land- und forstwirtschaftliche Besitz eines Bauern.._.". Die Größe des Hofes musste mindestens 7,5 ha betragen und durfte 125 ha nicht überschreiten. Der Erbhofbesitzer wurde per Gesetz als Bauer, alle anderen als Landwirte bezeichnet.
Der § 13 besagte: "... Bauer kann nur sein, wer deutschen oder stammesgleichen Blutes ist. Deutschen oder stammesgleichen Blutes ist nicht, wer unter seinen Vorfahren väterlicher- oder mütterlicherseits jüdisches oder farbiges Blut hat.._."
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