Die Reichsacht (von Acht, althochdt. ahta: Verfolgung) war eine vom Reichsgericht verhängte Acht, die sich auf das ganze Gebiet des Heiligen römischen Reiches deutscher Nation erstreckte.
Schon bei den Germanen wurden Verbrecher geächtet und somit außerhalb der Gesellschaft gestellt. Nach dem Gerichtsspruch galten sie als Geächtete oder Vogelfreie. Diese konnten von Jedermann ohne Strafe getötet werden, ihr Vermögen verfiel und sie galten für Angehörige als tot. Aus der Acht konnte sich nur lösen, wer sich dem Gericht und der Strafe stellte. Die Aberacht (auch Abersacht, Oberacht) war nicht lösbar. Sie führte zur Friedlosigkeit des Angeklagten.
Seit 1220 konnte die Reichsacht nur vom deutschen König ausgesprochen werden, später wurde sie von Reichsgerichten, etwa Femgerichten oder dem Reichskammergericht erlassen. Die Reichsacht erstreckte sich automatisch auch auf Personen, die Geächteten Schutz und Hilfe boten.
Wurde eine Person mit einem Kirchenbann belegt, folgte daraus automatisch auch die Reichsacht. Da Beides Hand in Hand ging stammt daher die Formel In Acht und Bann.
Kaiser Karl VI. musste zu seiner Wahl 1711 Zugeständnisse machen (Wahlkapitulation), seitdem konnte die Reichsacht nur noch mit Zustimmung des Reichstages ausgesprochen werden, was praktisch nie geschah.
Zu den bekanntesten Persönlichkeiten, die mit der Reichsacht belegt wurden, zählen
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