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Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt (in der Schweiz auch Advokat oder Fürsprecher; von germ. rehta, althochdeutsch reht: "richten", anawalt: "Gewalt") ist eine Berufsbezeichnung für gelernte Juristen, die stets als rechtliche Vertreter für ihren Mandanten tätig werden. Grundsätzlich ist jedermann befugt, sich in einem jeglichen Verfahren anwaltlichen Beistandes zu bedienen. Sie bedürfen der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer des Kammerbezirkes, in dem sie sich niederlassen wollen, und sind bei Gericht in die Rechtsanwaltsliste einzutragen.


Ein Rechtsanwalt kann z.B. im Auftrag einer Partei vor dem Gericht in einem Strafprozess als Verteidiger auftreten oder im Zivilprozess oder anderen Verfahrensarten seinen Auftraggeber vertreten. Rechtsanwälte haben weitgehend das gesetzliche Monopol für individuelle Rechtsberatung gemäß RechtsberatungsGesetz.


Durch staatliche Bestellung kann ein Rechtsanwalt in manchen Gerichtsbezirken die Lizenz als Notar im Nebenberuf (§ 3 Abs. 2 Bundesnotarordnung BNotO) erhalten und in dieser Eigenschaft Beurkundungen von Rechtsvorgängen (z.B. Grundstückskauf) vornehmen. In anderen Gerichtsbezirken werden Notare im Hauptberuf bestellt, die dann nicht parallel als Rechtsanwalt tätig sind.


Im Gegensatz zum Rechtsanwalt verfolgt der Staatsanwalt im Auftrag des Staates bestimmte strafbare Delikte.


Die deutsche Rechtsordnung sieht den Rechtsanwalt als "unabhängiges Organ der Rechtspflege" (§ 1 Bundesrechtsanwaltsordnung). Dies bedeutet, dass der Anwalt nicht nur seinem Mandaten verpflichtet ist, sondern auch die Rechtsordnung achten muss. So darf der Anwalt zum Beispiel vor Gericht nicht bewusst lügen. Das Rechtsanwalt-Mandantenverhältnis ist verfassungsrechtlich privilegiert, d.h. der Anwalt kann durch den Staat nicht gezwungen werden über Mandantengespräche gegenüber Dritten zu berichten.


Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus, kein Gewerbe. Für den Anwalt gilt daher das anwaltliche Berufsrecht. Er wird von der Rechtsanwaltskammer überwacht. Voraussetzung für die Zulassung als Rechtsanwalt ist die Befähigung zum Richteramt, die in der Regel nach dem Jurastudium an der Universität und nach dem anschließenden Referendariat durch das 2. Staatsexamen nachgewiesen wird und eine Berufshaftpflichtversicherung für Beratungsfehler. Für Juristen aus dem EU-Ausland kann dies durch eine spezielle Eignungsprüfung erfolgen.


Da es in Deutschland im Gegensatz zu Notaren keine Zulassungsgrenzen gibt, findet unter den Anwälten ein starker Wettbewerb statt und die Berufsaussichten für Junganwälte ohne besondere Qualifikationen sind schwierig.


Eine spezielle Form des Rechtsanwaltes ist der sog. Syndikusanwalt (auch Firmenanwalt). Hierbei handelt es sich um einen Rechtsanwalt, der im Hauptberuf bei einem Unternehmen oder Verband bzw. Stiftung angestellt ist.


Zitat

Etwas Grauenvolleres als den Anwaltsberuf habe ich mir selbst in den Tagen meiner größten Verzweiflung nicht vorstellen können. - Marcel Proust, zitiert bei Alain de Botton (Wie Proust Ihr Leben verändern kann, ISBN_3596506700, S. 19)


Literatur

  • Dieter Trimborn von Landenberg (Hrsg.): Erfolgreich starten als Rechtsanwalt. Deutscher Anwaltverlag, 2002, ISBN_3824003333
  • Hans-Jürgen Ahrens: Anwaltsrecht für Anfänger. C.H. Beck, 1996, ISBN_3406416438


Weblinks



Siehe auch: Rechtsanwaltskammer ps: Ein Patentanwalt (PA) ist kein Rechtsanwalt (RA), wenngleich es teilweise Überschneidungenn in den Tätigkeiten gibt.


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